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Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

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Name
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Reference number
luftkostv
Regulation crawler
German Federal Law
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-
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de
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Full text

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Eingangsformel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste.

(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.

(5) (weggefallen)

§ 3 Auslagen

(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.

(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.

(3) (weggefallen)

(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.

(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.

(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen

(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.

§ 6 Kosten in besonderen Fällen

Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden

Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.

§ 8 Stundung und Erlaß

Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.

§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.

§ 9 Übergangsregelung

Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage Gebührenverzeichnis(zu § 2 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsverzeichnis

| I. | Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät |
| II. | Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen |
| III. | Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen |
| IV. | Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal |
| V. | Anlage und Betrieb von Flugplätzen |
| VI. | Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät |
| VII. | Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen |

Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von

  • – JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),
  • – JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
  • – EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).

  • I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät

Gebührentatbestand Gebühr
1. Entwicklung
a)
b)
2. Herstellung
a)
b)
c)
d)
e)
3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt K)
a)
b)
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
  • II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand Gebühr
 1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
A.
über 3 000 N bis 10 000 N 1 500 EUR
über 10 000 N bis 50 000 N 3 000 EUR
B.
C.
D.
E.
 2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a)
b)
 3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV)
 4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
a)
b)
 5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
a)
b)
 6. (weggefallen)
 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)
a)
b)
c)
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
d)
 8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14 LuftVZO)
a)
b)
c)
 9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14 LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)
a)
b)
11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO)
12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO)
a)
b)
13. Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO)
14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG)
15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO)
16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
  • III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen
Gebührentatbestand Gebühr
 1. Privatflugzeugführer
a)
b)
 2. (weggefallen)
 3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 3a. Verkehrsflugzeugführer in Luftfahrzeugen mit mehrköpfiger Flugbesatzung (Anhang I FCL.410.A und FCL.415.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 4. Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.A der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 5. Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 5a. Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) (Anhang I FCL.120 und FCL.125 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (Anhang I FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (Anhang I FCL.515 und FCL.520.H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 8. Segelflugzeugführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
 9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
a)
b)
10. Freiballonführer (Anhang I FCL.120, FCL.125, FCL.215 und FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
11. Luftschiffführer (Anhang I FCL.215, FCL.235, FCL.310 und FCL.320 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
12. Flugingenieur F/E (§ 1 Nummer 2 LuftPersV, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch)
a)
b)
13. Abnahme der Prüfung für Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (JAR-FCL 4.261 und 4.262 deutsch; Anhang I FCL.725 und Anhang V CC.TRA.225 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
14. Instrumentenflugberechtigung (Anhang I FCL.615 und FCL.620 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für die Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)
16. (weggefallen)
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (Anhang I FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
18. Eintrag der Startarten bei Segelflugzeugen; Abnahme der praktischen Prüfung zur Erweiterung der Lizenz auf andere Ballonklassen oder Ballongruppen (Anhang I FCL.130.S, FCL.135.B, FCL.225.B und FCL.225.B Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a Absatz 4 LuftPersV)
20. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung zur Ausbildung
a)
b)
c)
21. Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung, Luftsportgeräteführer auszubilden (§ 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LuftPersV)
23. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)
a)
b)
24a. Flugbegleiter (Anhang V CC.TRA.220 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO)
25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV) sowie Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
29. Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnisse und Berechtigungen beziehungsweise, um die Rechte aus einer Erlaubnis weiter ausüben zu dürfen, sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal (Nummern 1, 3 bis 14 sowie 20 bis 22)
30. Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV)
31. Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV
32. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
33. Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung
34. Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist
35. Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34
36. Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO in der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
37. Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
a)
  • aa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 in Teil A des Anhangs

| 30 EUR |
- bb) in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 9 in Anlage 1 des Anhangs

| 30 EUR |
| | b) | Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses | 15 EUR |
| 38. | | Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist | 80 EUR |

  • IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
Gebührentatbestand Gebühr
 1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal, einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen, sowie Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung (§ 8 LuftPersV; Anhang I FCL.015, Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Erlaubnis für Luftfahrzeugführer (Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (Anhang I Abschnitt H, Anhang V CC.TRA.225 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (Anhang I Abschnitt G und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)
 6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Wolken-, Berg- oder Nachtflug (§§ 84, 84a LuftPersV; Anhang I FCL.015 Buchstabe b, FCL.800, FCL.805, FCL.810, FCL.815, FCL.820 und FCL.830 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 95a LuftPersV; Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
 8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten nach § 14 LuftPersV
 9. Erteilung der Zulassung oder eines Zeugnisses zur Ausbildung von Luftfahrern (Anhang V CC.TRA.215 und Anhang VI ARA.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
a)
b)
c)
10. Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
10a. Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Einhaltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395, Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach Anhang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
11. Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV)
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben mittels Ortstermin (Anhang V CC.CCA.100 und Anhang VI ARA.GEN.300, 310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 13 LuftPersV; Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV)
18. Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist, auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen (§ 125a Absatz 2 LuftPersV)
19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je Sprache
20. Ausstellung einer Zweitschrift
21. Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
a)
  • aa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des Anhangs

| 1 000 bis

3 500 EUR |
- bb) in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs

| 1 000 bis

3 500 EUR |
| | b) | Änderung oder Erweiterung der Benennung | 35 bis 525 EUR |
| | c) | Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung | 500 bis 2 000 EUR |
| | d) | Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung | 50 bis 250 EUR |
| | e) | Aussetzung oder Einschränkung der Benennung | 50 bis 250 EUR |
| 22. | Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 | |
| | a) | Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung | 500 bis 1 500 EUR |
| | b) | Änderung oder Erweiterung der Anerkennung | 35 bis 225 EUR |
| | c) | Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültigkeitsdauer der Anerkennung | 250 bis 1 000 EUR |
| | d) | Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung | 50 bis 250 EUR |
| | e) | Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung | 50 bis 250 EUR |
| 23. | Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung nach Anlage 4 | 100 EUR |

  • V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Gebührentatbestand Gebühr
 1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes
a)
b)
c)
d)
 2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)
a)
b)
c)
 3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a)
b)
c)
d)
 4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieb
a)
b)
c)
d)
4a. Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit § 10a LuftVG einschließlich der Genehmigung des Flugplatzhandbuchs
a)
b)
c)
4b. Genehmigung von Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.040 in Verbindung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
4c. Genehmigung eines Verfahrens für den Umgang mit nicht genehmigungspflichtigen Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.035 in Verbindung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
4d. Freistellung eines Flugplatzes gemäß § 10a LuftVG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
 5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes
a)
b)
c)
d)
 6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)
a)
b)
c)
d)
 7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes
a)
b)
c)
d)
 8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)
a)
b)
 9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 74 Abs. 6 VwVfG LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)
a)
b)
10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 74 Abs. 1 und 6, § 76 Abs. 2 VwVfG)
a)
b)
11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte
a)
b)
12. Befreiung von der Betriebspflicht
a)
b)
13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)
14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG)
15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
a)
b)
16. Nachprüfungen, Audits und Inspektionen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)
a)
b)
c)
17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO)
a)
b)
c)
18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a)
b)
c)
19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a)
b)
c)
20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a)
b)
21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen
a)
b)
c)
d)
22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-LärmschutzV
  • VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr
1. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO)
2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Absatz 3 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)
3. (weggefallen)
4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i)
5. Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO) 100 bis 1 400 EUR
6. Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG)
7. Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG)
8. (weggefallen)
9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO)
10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 37 LuftVO)
11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 13 Absatz 2 LuftVO) 60 bis 170 EUR
12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 14 LuftVO)
13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 15 LuftVO)
14. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO), ohne VI. Nr. 15
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten (§ 18 LuftVO)
15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums (§ 19 Absatz 2 LuftVO)
16. Erlaubnis nach § 20 LuftVO
a)
b)
16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO
16b. (weggefallen)
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a)
b)
c)
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO)
19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185)
20. Zulassung einer Ausnahme
a)
b)
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) 230 bis 767 EUR
c)
d)
21. Genehmigung von Ausnahmen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit der Entscheidung C (2009) 7633 der Kommission vom 14.10.2009)
22. (weggefallen)
23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung
a)
b)
c)
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a) 60 bis 500 EUR
d)
e)
f)
g)
24. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO)
25. Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)
26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)
a)
b)
27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a)
28. Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch)
29. Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)
30. Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)
31. Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch)
31a. Genehmigung abweichender Regelungen für den Hubschrauberbetrieb von und zu Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse (Anhang II ARO.OPS.220, Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO)
31b. Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung nach Nummer 31a
32. Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG)
33. Genehmigung von Verträgen über das An- oder Vermieten eines Luftfahrzeugs (Anhang II ARO.OPS 110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008)
a)
b)
34. Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
a)
b)
c)
d)
e)
35. Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines Standardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Punkt UAS.SPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung
36. Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“ nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
a)
6 000 EUR
b)
c)
d)
e)
37. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines Betreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten
38. Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
39. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO
40. Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO
a)
b)
41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach § 66a LuftVG
a)
b)
c)
42. Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach § 66b LuftVG
  • VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Gebührentatbestand Gebühr
 1. Ausstellung von Besatzungsausweisen
 2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)
a)
b)
c)
 3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch) 350 bis 900 EUR
 3a. Qualifikationsnachweis für die Ausbilder von
a)
b)
 4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch)
 5. (weggefallen)
 6. (weggefallen)
 7. (weggefallen)
 8. (weggefallen)
 9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG)
a)
b)
c)
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse
a)
b)
11. Gutachtliche Stellungnahme
a)
b)
c)
d)
12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 17 Absatz 2 LuftVO)
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 95a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftPersV; Anhang I FCL.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011))
a)
b)
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015 Anhang VI ARA.FSTD.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005 § 15 LuftPersV; Anhang VII ORA.GEN.105 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)
17. Anerkennung
a)
b)
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (Anhang VI ARA.AeMC.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen mittels Ortstermin (Anhang VI ARA.AeMC.110 und ARA.MED.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (Anhang IV MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
22. (weggefallen)
23. (weggefallen)
24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen (Anhang IV ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)
26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 20 LuftPersV)
27. Anerkennung von Prüfern (Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
28. Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwachung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a)
b)
c)
d)
  • aa) Verfahren oder
  • bb) Einzelmaßnahmen

| | | zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training) für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III sowie Anlage III der Verordnung (EU) aaNr. 1321/2014) | 100 bis 1 000 EUR |
| | e) | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
- aa) für die Verlängerung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a oder d und
- bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehrgänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d

| 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a, c oder d vorgesehenen Gebühr |
| 29. | Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) | 100 bis 250 EUR |
| 30. | Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) | 25 EUR |
| 31. | Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) | 50 bis 180 EUR |
| 31a. | Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zuständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständigen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) | 50 bis 180 EUR |
| 32. | Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. Anhang I FCL.940.FI Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) | 100 EUR |
| 33. | Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO) | 130 EUR |
| 34. | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde | bis zu 8/10 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr |
| 34a. | Erfolglose Widerspruchverfahren | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR. |
| 35. | (weggefallen) | |
| 36. | Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) | 100 bis 10 000 EUR |