Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/kvhilfsmv/xml.zip
- Name
- Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Reference number
- kvhilfsmv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
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- Language
- de
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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke
- 2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
- 3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
- 4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte
- 5. Afterschließbandagen
- 6. Mundsperrer
- 7. Penisklemmen
- 8. Rektophore
- 9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1. Alkoholtupfer
- 2. Armtragetücher, Armtragegurte
- 3. Augenbadewannen
- 4. Augenklappen
- 5. Augentropfpipetten
- 6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7. Brillenetuis
- 8. Brusthütchen mit Sauger
- 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12. Fingerlinge
- 13. Fingerschienen
- 14. Glasstäbchen
- 15. Gummihandschuhe
- 16. -
- 17. Ohrenklappen
- 18. Salbenpinsel
- 19. Urinflaschen
- 20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
§ 3 Instandsetzungen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung