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Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/kug_v/xml.zip
Name
Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Reference number
kug_v
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Annexes

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Full text

Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Eingangsformel

Auf Grund des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 30. Juni 2023 ausschließen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. September 2022 in Kraft.