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Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen

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https://www.gesetze-im-internet.de/kfzversnatostatano/xml.zip
Name
Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
Reference number
kfzversnatostatano
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
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-
Language
de
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Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen

Eingangsformel

Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:

Art 1

  • - I. Tarifarten Die Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:

      • Tarifart 1 = Tarife für Versicherungen der amerikanischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
      • Tarifart 2 = Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstärke.
      • Tarifart 3 = Tarife für Versicherungen der kanadischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des Versicherungsnehmers.
      • Tarifart 4 = Tarife für Versicherungen von NATO-Truppenangehörigen, soweit sie nicht unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter des Versicherungsnehmers.

In den Übersichten über den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist in der Überschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusätzlich die Tarifart anzuführen.
- II. Wagnisstärke Soweit der Tarif eine Wagnisstärke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten Einteilung einzutragen.Entfällt das Gefahrenmerkmal Wagnisstärke, ist in Spalte 2 die Schlüsselzahl "000" einzusetzen.
- III. Besondere Gefahrenmerkmale In der Übersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach Tarifgruppen gemäß Anlage 1 Abschn. III 1 entfällt - die besonderen Gefahrenmerkmale in folgender Weise zu erfassen: Tarifart 1 und 2
- a) Dienstgrad (Geschlecht)
- 0 = für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
- 1 = Offiziere männlich
- 2 = Offiziere weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes
- 3 = Zivilisten männlich
- 4 = Zivilisten weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes
- 5 = E 8 bis E 9
- 6 = E 5 bis E 7
- 7 = E 4
- 8 = E 1 bis E 3

Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
- b) Familienstand
- 0 = keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt für die Dienstgradschlüsselzahlen 2 und 4)
- 1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
- 2 = verheiratet.

- c) Alter des Versicherungsnehmers
  - 1 = unter 21 Jahre,
  - 2 = 21 bis unter 25 Jahre
  - 3 = 25 Jahre und älter

Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung).
- d) Baujahrklasse des Fahrzeugs
- 1 = unter 5 Jahre alt
- 2 = 5 Jahre bis unter 10 Jahre alt
- 3 = 10 Jahre und mehr Jahre alt.

Tarifart 3
- a) Dienstgrad (Geschlecht)
- 0 = für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht
- 1 = Offiziere und Zivilisten männlich
- 2 = Sergeanten
- 3 = Korporäle
- 4 = LAC's

Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten männlich, verheiratet, zu behandeln.
- b) Familienstand
- 1 = ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend
- 2 = verheiratet.

- c) Alter des Versicherungsnehmers wie in Tarifart 1 und 2.
- d) Baujahrklasse des Fahrzeugs wie in Tarifart 1 und 2.

Tarifart 4
- Alter des Versicherungsnehmers
- 2 = unter 25 Jahre
- 3 = 25 Jahre und älter.

  • IV. Schadenklassen Das Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Übersichten nach Anlage 2 nicht zu berücksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist der Bedarf für die Gewährung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen.
  • V. Summenergebnisse Aus den Zahlenergebnissen für die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:

    • 1a) für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
    • 1b) für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
    • 1c) für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
    • 1d) für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe
    • 2. für die einzelne Wagnisstärke-Gruppe
    • 3a) für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
    • 3b) für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
    • 3c) für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
    • 3d) für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
    • 3e) für die zusammengefaßten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre = Schlüsselzahl 722 für Tarifart 1),für jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer
    • 4. für die einzelne Wagnis-Kennziffer
    • 5. für die Übersicht der einzelnen Tarifart insgesamt.
  • VI. Wagnis-Kennziffern Sofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemäß Anlage 1 Abschnitt VII Abs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, können auf Antrag die Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 und 783 unter 782 erfaßt werden.

Art 2

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen