Emtract Ingest

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/xml.zip
Name
Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
Reference number
jurprnotskv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
7.6 KB

Logs

Type Status Started at Finished at
No jobs yet.

Norms

No norms extracted yet.

Annexes

No annexes extracted yet.

Full text

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Eingangsformel

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

| sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
| gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
| vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
| befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
| ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
| mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
| ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |

§ 2 Bildung von Gesamtnoten

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

| 14.00 - 18.00 | sehr gut |
| 11.50 - 13.99 | gut |
| 9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
| 6.50 - 8.99 | befriedigend |
| 4.00 - 6.49 | ausreichend |
| 1.50 - 3.99 | mangelhaft |
| 0 - 1.49 | ungenügend. |

§ 3 Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

§ 4

(weggefallen)

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz