Emtract Ingest

Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/intschverm_bkg/xml.zip
Name
Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
Reference number
intschverm_bkg
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
3.59 KB

Logs

Type Status Started at Finished at
No jobs yet.

Norms

No norms extracted yet.

Annexes

No annexes extracted yet.

Full text

Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969

Art 1

-

Art 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.

(XXXX) Art 3 u. 4

Art 5

Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen (BRT oder NRT) Rechtsfolgen knüpfen, sind auf Schiffe, die einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach Anlage II zum Übereinkommen mit sich führen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) der Bruttoraumzahl, die Zahl der Nettoregistertonnen (NRT) der Nettoraumzahl entspricht, sofern diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Art 6

-

Art 7

(weggefallen)

Art 8

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)