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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/aelv_2024/xml.zip
- Name
- Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024
- Reference number
- aelv_2024
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus
- 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
- 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1208 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 18) geändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
- 1. der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
- 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
- 3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- 1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
- 2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
- 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 4)
| Wirtschaftswert
in DM | Beziehungswert |
| --- | --- |
| bis 25 000 | 1,2358 |
| 26 000 | 1,2306 |
| 27 000 | 1,2242 |
| 28 000 | 1,2169 |
| 29 000 | 1,2088 |
| 30 000 | 1,2002 |
| 31 000 | 1,1911 |
| 32 000 | 1,1817 |
| 33 000 | 1,1720 |
| 34 000 | 1,1621 |
| 35 000 | 1,1521 |
| 36 000 | 1,1421 |
| 37 000 | 1,1319 |
| 38 000 | 1,1218 |
| 39 000 | 1,1117 |
| 40 000 | 1,1016 |
| 41 000 | 1,0917 |
| 42 000 | 1,0817 |
| 43 000 | 1,0719 |
| 44 000 | 1,0622 |
| 45 000 | 1,0526 |
| 46 000 | 1,0431 |
| 47 000 | 1,0337 |
| 48 000 | 1,0245 |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 5)
| Wirtschaftswert
in DM | Beziehungswert |
| --- | --- |
| bis 25 000 | 0,6165 |
| 26 000 | 0,6314 |
| 27 000 | 0,6439 |
| 28 000 | 0,6542 |
| 29 000 | 0,6626 |
| 30 000 | 0,6695 |
| 31 000 | 0,6751 |
| 32 000 | 0,6794 |
| 33 000 | 0,6827 |
| 34 000 | 0,6851 |
| 35 000 | 0,6868 |
| 36 000 | 0,6878 |
| 37 000 | 0,6882 |
| 38 000 | 0,6880 |
| 39 000 | 0,6875 |
| 40 000 | 0,6866 |
| 41 000 | 0,6852 |
| 42 000 | 0,6836 |
| 43 000 | 0,6818 |
| 44 000 | 0,6797 |
| 45 000 | 0,6774 |
| 46 000 | 0,6749 |
| 47 000 | 0,6722 |
| 48 000 | 0,6695 |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)
| Wirtschaftswert
in DM | Beziehungswert |
| --- | --- |
| 48 000 | 1,0245 |
| 100 000 | 0,6974 |
| 150 000 | 0,5407 |
| 200 000 | 0,4458 |
| 250 000 | 0,3817 |
| 300 000 | 0,3350 |
| 350 000 | 0,2996 |
| 400 000 | 0,2714 |
| 450 000 | 0,2486 |
| 500 000 | 0,2297 |
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)
| Wirtschaftswert
in DM | Beziehungswert |
| --- | --- |
| 48 000 | 0,6695 |
| 100 000 | 0,5096 |
| 150 000 | 0,4090 |
| 200 000 | 0,3436 |
| 250 000 | 0,2978 |
| 300 000 | 0,2637 |
| 350 000 | 0,2373 |
| 400 000 | 0,2162 |
| 450 000 | 0,1989 |
| 500 000 | 0,1844 |