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Gesetz betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechtes

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/hyp_berlg/xml.zip
Name
Gesetz betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechtes
Reference number
hyp_berlg
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
938 Bytes

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Norms

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Annexes

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Full text

Gesetz betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechtes

(XXXX)

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstücke bestehendes Pfandrecht, das zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen neben dem Pfandrechte für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.

Diese Bestimmung kann auch nach dem Zeitpunkte, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, getroffen werden. Sie kann dahin erweitert werden, daß Hypotheken der bezeichneten Art, die sich schon mit dem Eigentum in einer Person vereinigt haben, als im Zeitpunkte der Vereinigung erloschen gelten.