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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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Poland Sustainability
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# Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" ### § 1 Errichtung und Rechtsform Unter dem Namen "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. ### § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln. (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere: - 1. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung, - 2. wechselnde Sonderausstellungen, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen, - 3. Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle, - 4. Veröffentlichungen, - 5. Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen der Stiftung. ### § 3 Unterstützung durch das Bundesarchiv Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt. ### § 4 Stiftungsvermögen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung über. (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts. (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. ### § 5 Satzung Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium beschlossen wird. ### § 6 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind - 1. das Kuratorium, - 2. der Präsident oder die Präsidentin, - 3. der wissenschaftliche Beirat, - 4. der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen. ### § 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus zweiunddreißig Mitgliedern. (2) Je acht Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung, sechzehn Mitglieder vom Bundesrat entsandt. Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder müssen Abgeordnete sein; sie und die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder verfügen über je zwei Stimmen. Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder verfügen über je eine Stimme. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden. (3) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden. (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung für das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Satzung, den Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Es überwacht die Tätigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin; der Präsident oder die Präsidentin hat hierzu im Kuratorium zu berichten. (6) Beschlüsse über die Satzung (§ 5) und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz des Kuratoriums innehat. (7) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der Vorsitzende oder die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Kuratorium kann eine Vertretung der Stadt Bonn zu den Sitzungen einladen. (8) Das Nähere regelt die Satzung. ### § 8 Wissenschaftlicher Beirat (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen. (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin. (3) Das Nähere regelt die Satzung. ### § 9 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen (1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu siebzehn Vertretungen gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretungen von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. (2) Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung einer Vertretung in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benennen. (3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin. (4) Das Nähere regelt die Satzung. ### § 10 Präsident/Präsidentin (1) Der Präsident oder die Präsidentin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren berufen. Diese Berufung soll in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. § 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundesbeamtengesetz findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. ### § 11 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder des Kuratoriums, des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. ### § 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. ### § 13 Berichterstattung Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor. ### § 14 Beschäftigte (1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten und Beamtinnen der Stiftung werden vom Vorsitz des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen ist. (2) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen der Stiftung ist das Kuratorium. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (3) Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stiftung sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. ### § 15 Freier Eintritt, Gebühren (1) Der Eintritt in das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist frei. (2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben. (3) Das Nähere regelt die Satzung. ### § 16 Dienstsiegel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. ### § 17 Übergang von Rechten und Pflichten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der unselbständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbständigen Stiftung.
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