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Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration*
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Thirteenth Pension Adjustment Act
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Fourteenth Pension Adjustment Act
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Fifteenth Pension Adjustment Act
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Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
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First Federal Immission Control Ordinance
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First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
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Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
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AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
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Federal Registration Data Transfer Regulation
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CBAM Simplification Regulation
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UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
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Construction Products Regulation
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Consumer Rights Directive
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Corporate Sustainability Reporting Directive
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Energy Efficiency Directive
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Environmental Impact Assessment Directive
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Environmental Crime Directive
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Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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European Accessibility Act
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F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Farm Sustainability Data Network Regulation
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Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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Supply Chain Due Diligence Act
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Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
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Packaging and Packaging Waste Regulation
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Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive II
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Renewable Energy Directive III
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Right to Repair Directive
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Unfair Commercial Practices Directive
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Waste Framework Directive Amendment
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration ### Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung | § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes | | § 2 | Dauer der Berufsausbildung | | § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan | | § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild | | § 5 | Ausbildungsplan | Abschnitt 2 Gesellenprüfung | § 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | | § 7 | Inhalt von Teil 1 | | § 8 | Prüfungsbereich von Teil 1 | | § 9 | Inhalt von Teil 2 | | § 10 | Prüfungsbereiche von Teil 2 | | § 11 | Prüfungsbereich Kundenauftrag | | § 12 | Prüfungsbereich Systementwurf | | § 13 | Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse | | § 14 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | | § 15 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung | | § 16 | Mündliche Ergänzungsprüfung | | Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration | ## Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Gebäudesystemintegration und der Elektronikerin für Gebäudesystemintegration wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. ### § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein. ### § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: - 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung, - 2. Planen und Organisieren der Arbeit, - 3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen, - 5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten, - 6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten, - 7. Analysieren gebäudetechnischer Systeme, - 8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik, - 9. Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 10. Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 11. Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 12. Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen, - 13. Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 14. Programmieren, Einrichten und Testen von Software, - 15. Übergeben und Dokumentieren von Projekten und - 16. Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie - 4. digitalisierte Arbeitswelt. ### § 5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. ## Abschnitt 2 Gesellenprüfung ### § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. ### § 7 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 8 Prüfungsbereich von Teil 1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt. (2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen und Material und Werkzeug zu disponieren, - 2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbinden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten, - 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen, - 4. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und - 5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren und technische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle zu erstellen. (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten. ### § 9 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. ### § 10 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Kundenauftrag, - 2. Systementwurf, - 3. Funktions- und Systemanalyse sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ### § 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag (1) Der Prüfungsbereich Kundenauftrag besteht aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, Kundenwünsche zu erkennen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen sowie seine Vorgehensweise zu begründen, - 2. Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen, - 3. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen, - 4. Systeme oder Systemkomponenten freizugeben und an Kunden und Kundinnen zu übergeben, Kunden und Kundinnen in die Bedienung einzuführen, Fachauskünfte auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe an Kunden und Kundinnen zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Aufmaße zu erstellen sowie Geräte- oder Systemdaten zu dokumentieren und - 5. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die betriebliche und technische Kommunikation, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berücksichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen. Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Für die Durchführung des betrieblichen Auftrags und die Dokumentation hat der Prüfling höchstens 30 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dabei ist dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzulegen. Die Dokumentation soll mindestens vier Seiten und darf höchstens acht Seiten im DIN-A4-Format umfassen. Sie enthält mindestens eine Kurzbeschreibung des betrieblichen Auftrags, eine Funktionsbeschreibung des Systems sowie die Vorgehensweise zur Auftragsbearbeitung. Die Dokumentation soll der Prüfling mit Anlagen ergänzen. Diese bestehen aus Visualisierungen zu dem betrieblichen Auftrag. Insbesondere können das Schaltungsunterlagen, Übersichtspläne, Fotos und Videosequenzen sein. (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, an interagierenden gebäudetechnischen Systemen Fehler zu suchen und diese zu beheben, Änderungen zu parametrieren und die Systeme wieder in Betrieb zu nehmen. Der Prüfling hat dazu eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Zur Vorbereitung stehen dem Prüfling weitere 60 Minuten zur Verfügung. Für die Arbeitsaufgabe legt der Prüfungsausschuss fest, welcher gebäudetechnische Systemaufbau zugrunde gelegt wird. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: - 1. die Bewertung der Umsetzung des betrieblichen Auftrags auf Grundlage der Dokumentation und des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 80 Prozent und - 2. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe mit 20 Prozent. ### § 12 Prüfungsbereich Systementwurf (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. eine technische Problemanalyse durchzuführen und unter Einhaltung von Vorschriften und unter Berücksichtigung technischer Regelwerke, der Wirtschaftlichkeit und von Betriebsabläufen Lösungskonzepte zu entwickeln, - 2. Systemspezifikationen festzulegen, gebäudetechnische Komponenten und Software zur Steuerung der gebäudetechnischen Systeme auszuwählen, Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standardsoftware auszuwählen und anzuwenden und - 3. Datenschutz und Informationssicherheit zu berücksichtigen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der Entwurf einer Änderung eines interagierenden gebäudetechnischen Systems zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Schaltungsunterlagen und Systemdokumentationen auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen, - 2. funktionelle Zusammenhänge in gebäudetechnischen Systemen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und - 3. Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu bestimmen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Analyse interagierender gebäudetechnischer Systeme zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel | mit 30 Prozent, | - 2. | Kundenauftrag | mit 36 Prozent, | - 3. | Systementwurf | mit 12 Prozent, | - 4. | Funktions- und Systemanalyse | mit 12 Prozent sowie | - 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen. ### § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, - 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: - a) Systementwurf, - b) Funktions- und Systemanalyse oder - c) Wirtschafts- und Sozialkunde, - 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration (Fundstelle: BGBl. I 2021, 691 - 698) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache anwenden - b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden - c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden - d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen - e) berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden - f) Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten - g) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen - i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden - j) Daten sichern, pflegen und archivieren - k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten - l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen | 4 | | | 2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten - b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen 4 | | - d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - e) Aufgaben im Team planen - f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen - g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen - h) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen - i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen | | 2 | | 3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren - b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren | 4 | | - c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen - d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen | | 2 | | 4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten - b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen - c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten - d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 2 | | - e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten - f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln - g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten - h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten - i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten - j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen - k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken - l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen - m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen - o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen - p) Reklamationen prüfen und bearbeiten - q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten - r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken 2 | | 5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren - b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten - c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren | 4 | | - d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen - e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten | | 2 | | 6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. - b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen - c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen - d) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen - e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - f) Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen 16 | | - g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) - j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren - k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben - l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten | 7 | Analysieren gebäudetechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a) gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläutern und funktional dem System zuordnen - b) technische Pläne und Dokumentationen, insbesondere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen und anwenden - c) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen | 12 | | - d) technische und organisatorische Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende Prozessschritte und ausführende Gewerke identifizieren | | 5 | | 8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a) Messverfahren und Messgeräte auswählen und elektrische Größen messen, bewerten und berechnen - b) Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebsmitteln prüfen - c) Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer Funktion prüfen, analysieren und bewerten - d) Fehler systematisch suchen, korrigieren und Änderungen dokumentieren - e) Messverfahren und Messgeräte auswählen und physikalische Größen messen, bewerten und berechnen | 8 | | - f) Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen Anlagen und Systemen prüfen - g) Signale an Schnittstellen prüfen - h) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - i) Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren - j) Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen und dokumentieren | | 9 | | 9 | Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu bauseitigen Leistungen festlegen - b) vorhandene Stromversorgung beurteilen und Änderungen planen - c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und festlegen - d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - e) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden - f) Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen und verlegen - g) Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - h) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - i) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern - j) Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerktechnik auswählen, montieren und verdrahten - k) Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen - l) Komponenten des Überspannungsschutzes einbauen, verdrahten und kennzeichnen - m) Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbeiten und dokumentieren 21 | | | 10 | Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Kundenanforderungen sowie die damit verbundenen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren - b) Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken abstimmen - c) Lösungskonzepte erstellen, bewerten und auswählen | 3 | | - d) Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionieren - e) Systemkomponenten auswählen - f) technische Konzepte für die Gewerke übergreifende Integration erstellen - g) Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaftlicher Gegebenheiten erstellen | | 15 | | 11 | Durchführen der gewerke-übergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfähigkeit und Kompatibilität prüfen - b) Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Komponenten und zu anderen Gewerken ermitteln und definieren - c) Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie entwerfen - d) Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen und dokumentieren | | 15 | - e) technische Planungen mit anderen Gewerken, insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) koordinieren | 12 | Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a) Softwareanwendungen auswählen, installieren, konfigurieren und einsetzen - b) Datenanalysen durchführen und Datentypen festlegen - c) Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen erstellen - d) Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden | | 12 | | 13 | Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a) aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen - b) Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen - c) gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen und Funktionen testen - d) Visualisierungsanwendungen integrieren und anpassen - e) Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit einrichten - f) internetbasierte Dienste einbinden - g) Energiemanagement integrieren | | 16 | | 14 | Programmieren, Einrichten und Testen von Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a) Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen - b) Funktionsbausteine für Programmablaufpläne erstellen und in einer Programmiersprache umsetzen - c) Datenbeschreibungsformate anwenden - d) Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Datenbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, anwenden und ablegen | | 11 | | 15 | Übergeben und Dokumentieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a) gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbereiten - b) Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle erstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammenstellen - c) Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen - d) Abnahme der Leistung durchführen | | 5 | | 16 | Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten - b) Ferndiagnose und -wartung durchführen - c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden - d) fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und austauschen - e) elektromagnetische Verträglichkeit beachten - f) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen - g) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben 8 | - h) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen - i) Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren - j) Wartungen und Serviceleistungen planen, durchführen und dokumentieren - k) Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | | 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden während der gesamten Ausbildung | - f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickeln - f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | während der gesamten Ausbildung | | 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren | während der gesamten Ausbildung |
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