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Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/gruwerldbest/xml.zip
Name
Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Reference number
gruwerldbest
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Norms

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Annexes

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Full text

Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsidenten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespräsidialamtes einzureichen. Dieser holt die Entscheidung des Bundespräsidenten ein.

(2) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.

(3) Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen. Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn vorrätig gehalten.

§ 2

Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unterschrift durch den Bundespräsidenten zusammen mit den Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1 Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aushändigung an die Beliehenen und teilen dies dem Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.

§ 3

Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.

§ 4

Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.

Schlußformel

Der Bundespräsident

Der Bundeskanzler

Der Bundesminister für Wirtschaft