Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen ### Inhaltsübersicht | **Erster Teil** | **Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs** | | Artikel 1 | Sozialgesetzbuch (SGB) | | | Fünftes Buch (V) | | | Gesetzliche Krankenversicherung | | Artikel 2 | Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | | Artikel 3 | Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | | Artikel 4 | Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch | | **Zweiter Teil** | **Änderung weiterer Gesetze** | | Artikel 5 | Reichsversicherungsordnung | | Artikel 6 | Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte | | Artikel 7 | Angestelltenversicherungsgesetz | | Artikel 8 | Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) | | Artikel 9 | Reichsknappschaftsgesetz | | Artikel 10 | Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter | | Artikel 11 | Künstlersozialversicherungsgesetz | | Artikel 12 | Handwerkerversicherungsgesetz | | Artikel 13 | Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung | | Artikel 14 | Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz | | Artikel 15 | Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz | | Artikel 16 | Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz | | Artikel 17 | Gesetz über Kassenarztrecht | | Artikel 18 | Zulassungsordnung für Kassenärzte | | Artikel 19 | Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte | | Artikel 20 | Schiedsamtsordnung | | Artikel 21 | KV-Pauschalbeitragsverordnung | | Artikel 22 | Krankenhausfinanzierungsgesetz | | Artikel 23 | Bundespflegesatzverordnung | | Artikel 24 | Apothekenbetriebsordnung | | Artikel 25 | Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung | | Artikel 26 | Dritte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Gemeinschaftsaufgaben) | | Artikel 27 | Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin | | Artikel 28 | Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar | | Artikel 29 | Selbstverwaltungsgesetz | | Artikel 30 | Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes | | Artikel 31 | Sozialversicherungsabkommen | | Artikel 32 | Sozialgerichtsgesetz | | Artikel 33 | Bundesausbildungsförderungsgesetz | | Artikel 34 | Arbeitsförderungsgesetz | | Artikel 35 | Vorruhestandsgesetz | | Artikel 36 | Arbeitssicherstellungsgesetz | | Artikel 37 | Bundesversorgungsgesetz | | Artikel 38 | Bundesvertriebenengesetz | | Artikel 39 | Heimkehrergesetz | | Artikel 40 | Häftlingshilfegesetz | | Artikel 41 | Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation | | Artikel 42 | Bundessozialhilfegesetz | | Artikel 43 | Soldatenversorgungsgesetz | | Artikel 44 | Zivildienstgesetz | | Artikel 45 | Bundesärzteordnung | | Artikel 46 | Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung | | Artikel 47 | Approbationsordnung für Ärzte | | Artikel 48 | Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte | | Artikel 49 | Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung | | Artikel 50 | Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern | | Artikel 51 | Strafvollzugsgesetz | | Artikel 52 | Mutterschutzgesetz | | Artikel 53 | Seemannsgesetz | | Artikel 54 | Lohnfortzahlungsgesetz | | Artikel 55 | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | | **Dritter Teil** | **Überleitungs- und Schlußvorschriften** | | Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften | | Artikel 56 | Krankenversicherung der Rentner und der Studenten | | Artikel 57 | Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum | | Artikel 58 | Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der Rentner | | Artikel 59 | Freiwillige Versicherung | | Artikel 60 | Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz | | Artikel 61 | Kostenerstattung | | Artikel 62 | Leistungsausschluß für Familienversicherte | | Artikel 63 | Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung | | Artikel 64 | Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen | | Artikel 65 | Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen | | Artikel 66 | Vertragsärzte | | Artikel 67 | Medizinisch-technische Großgeräte | | Artikel 68 | Dienstordnung | | Artikel 69 | Landesverbände der Krankenkassen | | Artikel 70 | Regionale Kassenverbände | | Artikel 71 | Beitragssatz für Studenten und Praktikanten | | Artikel 72 | Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft | | Artikel 73 | Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten | | Artikel 74 | Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die Länder | | Artikel 75 | Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten | | Artikel 76 | Fortführung des Institutionskennzeichens | | Artikel 77 | Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften | | Zweiter Abschnitt Schlußvorschriften | | Artikel 78 | Berlin-Klausel | | Artikel 79 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ### Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ## Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs ### Art 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung - ### (XXXX) Art 2 bis 4 (weggefallen) - ## Zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze ### (XXXX) Art 5 bis 7 ### Art 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) - ### (XXXX) Art 9 bis 54 ### Art 55 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 18 bis 21, 23, 24, 26, 47 und 48 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. ## Dritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften ## Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften ### Art 56 Krankenversicherung der Rentner und der Studenten (1) Personen, die bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und die Voraussetzungen für den Bezug der Rente, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, werden versichert, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren. Erfüllen sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht, gelten sie bis zu dem Tag als Mitglieder, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Rentenantrags unanfechtbar wird. (2) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied gilt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt. (3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt, wenn die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten. (4) Wer am 31. Dezember 1988 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, kann bis zum 30. Juni 1989 bei der Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner beantragen. Die Befreiung wirkt vom 1. Juli 1989 an und kann nicht widerrufen werden. (5) Absatz 4 gilt für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung versicherungspflichtigen Personen entsprechend. (6) Wer am 31. Dezember 1988 als Student nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig ist, bleibt für die Dauer des Wintersemesters 1988/89, längstens bis zum 31. März 1989, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt. (7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des Bezugs einer deutschen Rente nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenversicherungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung) entfällt, gelten für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw. ununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des weiteren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem Vertragsstaat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner, soweit Krankenversicherungsschutz nach anderen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht besteht. Auf diese Personen, die nur eine deutsche Rente beziehen und die durch Anwendung der Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung der deutschen Krankenversicherung unterliegen, finden die deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragszahlung für Rentner mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Beitragseinbehalt nur insoweit erfolgt, als der bisherige Rentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten wird. (8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend für Personen, auf die beim Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzuwenden ist, für die Dauer des ununterbrochenen Wohnsitzes in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. ### Art 57 Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum Personen, die durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bis zum 31. März 1989 bei der Krankenkasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. ### Art 58 Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der Rentner (1) Zu den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 393b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehört nicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet. (2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung für vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984 enthalten war, das nicht wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1989 abzusetzen. ### Art 59 Freiwillige Versicherung (1) Der Versicherung können beitreten - 1. Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt, - 2. Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt und die nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, - 3. Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversicherungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind. (2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 spätestens bis zum 31. März 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar 1989. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Krankenkasse der Beitritt spätestens bis zum 30. Juni 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts. ### Art 60 Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen oder deren kieferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1989 begonnen hat, haben Anspruch nach den am 31. Dezember 1988 geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Krankenkasse vor dem 27. April 1988 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat. ### Art 61 - ### Art 62 Leistungsausschluß für Familienversicherte Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. ### Art 63 Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Krankenkassen die Kosten zu erstatten, die über den 31. Dezember 1988 hinaus für Krankheiten aufgewandt werden, die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind. (2) Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung können mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einzeln oder gemeinsam Vereinbarungen darüber treffen, daß die in Absatz 1 genannten Kosten - 1. durch eine von ihnen festzulegende Fallpauschale oder - 2. durch eine von ihnen festzulegende jährliche Gesamtpauschale oder durch eine Gesamtpauschale für den gesamten Zeitraum der Weitergeltung des § 565 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bis zum 31. Dezember 1990 abgegolten werden. Soweit eine Gesamtpauschale nach Satz 1 Nr. 2 vereinbart wird, sind die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung aufzubringenden Ausgleichsanteile an der Pauschale nach dem Verhältnis der Zahl der bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger anzuzeigenden Arbeitsunfälle zu der Zahl der bei allen betroffenen Trägern anzuzeigenden Arbeitsunfälle in den betreffenden Jahren zu berechnen; Arbeitsunfälle der nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a, b oder d der Reichsversicherungsordnung Versicherten sowie Berufskrankheiten bleiben hierbei außer Betracht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen die Gesamtpauschale unter den Krankenkassen nach der Zahl der Mitglieder, für die Kosten nach Absatz 1 aufgewandt worden sind. ### Art 64 Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen Die Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum Ablauf der auf den 31. Dezember 1988 folgenden Amtsperiode, längstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten. ### Art 65 Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen Beteiligungen nach § 368a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gelten vom 1. Januar 1989 an als Ermächtigungen im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die mit der Beteiligung verbundenen Nebenbestimmungen nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte und nach § 29 der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der jeweils am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gelten bis zur ausdrücklichen Umwandlung der Beteiligungen in Ermächtigungen durch den Zulassungsausschuß fort. ### Art 66 Vertragsärzte Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Vertragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beworben hatten, gilt § 95 Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht. ### Art 67 Medizinisch-technische Großgeräte Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem 1. Januar 1989 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt worden sind, gelten § 368n Abs. 8 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung sowie die auf der Grundlage des § 368 Abs. 1 und 3, des § 368n Abs. 8 und des § 368p Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beschlossenen Richtlinien für den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen Großgeräten vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986, S. 3) weiter. ### Art 68 Dienstordnung Die §§ 349 bis 357, § 360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am 31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach § 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach § 406 oder § 414 der Reichsversicherungsordnung gehörten. ### Art 69 Landesverbände der Krankenkassen Landesverbände, deren Aufgaben nach § 207 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch künftig von der Krankenkasse wahrgenommen werden, hören mit Ablauf des 31. Dezember 1988 auf zu bestehen. In ihre Rechte und Pflichten tritt am 1. Januar 1989 die Krankenkasse ein. ### Art 70 Regionale Kassenverbände Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gelten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. ### Art 71 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten Der auf Grund des § 381a der Reichsversicherungsordnung zum 1. Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Beitragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Wintersemesters 1989/90, längstens bis zum 31. Oktober 1989, und für Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter. ### Art 72 Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen. ### Art 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten (1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen auf die in den jeweiligen Bezirken der Landesversicherungsanstalten errichteten Medizinischen Dienste über, soweit es sich um die Durchführung von Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes handelt. (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die Medizinischen Dienste über. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner befreit. (3) Die Medizinischen Dienste übernehmen die in den Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter). Die Medizinischen Dienste können im Einvernehmen mit den Landesversicherungsanstalten und den Betroffenen auch Personen übernehmen, die nicht überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes beschäftigt sind. Die Medizinischen Dienste treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein. (4) Die Medizinischen Dienste erhalten für die nach Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Das Recht, Beamte zu haben, beschränkt sich auf die nach Absatz 3 übernommenen Beamten und Beamtenanwärter. Wenn die Notwendigkeit für die Dienstherrnfähigkeit nicht mehr besteht, entfallen die Dienstherrnfähigkeit und der Status des Medizinischen Dienstes als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem der Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts entfällt, und macht ihn bekannt. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Versorgungsempfänger entsprechend. (6) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden. Die Medizinischen Dienste können bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungsanstalt gegolten haben. (7) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die Medizinischen Dienste in die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und medizinisch-technischen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und des Vertrauensärztlichen Dienstes regeln. (8) Die Absätze 1 bis 3, 6 und 7 gelten für die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin entsprechend, soweit sie Träger des Vertrauensärztlichen Dienstes war. Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 gelten entsprechend für die aus der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin übernommenen Personen, die auf Grund von Anstellungsverträgen beschäftigt sind, die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend. (9) Der Übergang der Rechte und Pflichten und die Übernahme der Personen nach Absatz 3 und 5 erfolgen mit Ablauf des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung des Medizinischen Dienstes durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Landes erteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der Vertrauensärztliche Dienst fort und nimmt die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr. Bis zum 1. Oktober 1989 hat der Verwaltungsrat die Satzung zu beschließen, den Haushaltsplan festzustellen und den Geschäftsführer zu wählen (§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). ### Art 74 Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die Länder (1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen, soweit es sich um die Durchführung von Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen handelt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner befreit. (3) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder übernehmen die in den Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter). Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein. (4) Absatz 3 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend. (5) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungsanstalt gegolten haben. (6) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder in die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und technischen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen regeln. Die Länder und die Landesversicherungsanstalten können miteinander Abweichendes vereinbaren. ### Art 75 Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten (1) Landesversicherungsanstalten, die am 1. Januar 1989 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder ähnliche Einrichtungen betreiben, dürfen diese als Einrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung längstens bis zum 31. Dezember 1989 weiterbetreiben. (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestimmen, daß die Trägerschaft dieser Einrichtungen auf Krankenkassen oder deren Verbände übergeht, und regeln den Übergang zum 1. Januar 1990, soweit die Landesversicherungsanstalten nicht bis zum 30. September 1989 durch Vertrag - 1. den Übergang der Einrichtungen auf Krankenkassen oder deren Verbände oder - 2. eine anderweitige Verwendung der Einrichtungen, insbesondere ihren Weiterbetrieb als Einrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, spätestens zum 1. Januar 1990 regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Krankenkassen, auf die jeweils allein im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 mehr als 10 vom Hundert der Berechnungstage der Einrichtung entfallen, soweit er nicht mit diesen Krankenkassen geschlossen wird. (3) Die auf Krankenkassen oder deren Verbände übergehenden Einrichtungen gelten als Eigeneinrichtungen nach § 140 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. ### Art 76 Fortführung des Institutionskennzeichens Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden. ### Art 77 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften (1) Wird in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen oder werden darin Bezeichnungen verwendet, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. (2) Der Bundesminister für Gesundheit wird im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern den Wortlaut der Bestimmungen und Bezeichnungen bekanntmachen, die nach Maßgabe des Absatzes 1 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen und Bezeichnungen treten. ## Zweiter Abschnitt Schlußvorschriften ### Art 78 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. ### Art 79 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) (3) (4) (5) (6) 1. bis 10. (7)
Cancel
Delete this source