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Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_bb_st/xml.zip
Name
Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Reference number
gr_ndstvtr_bb_st
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
1.62 MB

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Annexes

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Full text

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Eingangsformel

Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände nachstehenden Staatsvertrag:

Art 1

(1) Die Flurstücke 28/6, 28/10 und 49 der Flur 5 der Gemarkung Brandis, Gemeinde Brandis, Landkreis Herzberg, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jessen, Gemeinde Holzdorf, eingegliedert.

(2) Die aus der Neugliederung sich ergebenden Grenzänderungen sind in der Anlage kartographisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages.

Art 2

Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertragschließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheit zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).

Art 3

Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-Anhalt zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Art 4

(1) Das Land Brandenburg sowie die betroffenen brandenburgischen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern des Landes Sachsen-Anhalt die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.

(2) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.

(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

(4) Die Minister des Innern der vertragschließenden Länder können die im Absatz 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.

Art 5

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Schlußformel

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister des Innern

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten

des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern

des Landes Sachsen-Anhalt

Anlage zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 24.8.1993

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 91)