Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/goethemedstat_2008/xml.zip
- Name
- Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)
- Reference number
- goethemedstat_2008
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 1.3 KB
Logs
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Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)
Art 1
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Art 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Art 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
Art 4
Die Verleihung erfolgt jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.
Art 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Art 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
Art 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.