Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin*
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin ### Inhaltsübersicht ## Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. ### § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. ### § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: - 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt - a) Handformguss, - b) Maschinenformguss, - c) Druck- und Kokillenguss, - d) Feinguss, - e) Schmelzbetrieb oder - f) Kernherstellung sowie - 3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, - 2. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen, - 3. Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne, - 4. Anschlagen, Sichern und Transportieren, - 5. Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen, - 6. Anwenden von Formverfahren, - 7. Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken, - 8. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 9. Schmelzen und Warmhalten, - 10. Gießen sowie - 11. Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik. (3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation, - 6. Planen und Organisieren der Arbeit sowie - 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage. ### § 5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. ### § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ## Abschnitt 2 Abschlussprüfung ### § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. ### § 8 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 9 Prüfungsbereich von Teil 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Gießereitechnik statt. (2) Im Prüfungsbereich Gießereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und Material und Werkzeug auszuwählen, - 2. Bauteile durch manuelle und maschinelle Bearbeitung sowie durch ein gießtechnisches Verfahren herzustellen und Steuerungstechnik anzuwenden, - 3. Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen, - 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und - 5. Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und zu erläutern. (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: - 1. Herstellen eines Gussstückes mittels eines Handmodells, - 2. Anfertigen einer mechanischen Baugruppe und - 3. Errichtung und Funktionskontrolle einer pneumatischen Steuerung. (4) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsaufgabe nach Absatz 3 Nummer 1 ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Dabei entfallen auf die erste Arbeitsaufgabe drei Stunden und auf die zweite und dritte Arbeitsaufgabe zusammen vier Stunden. Das situative Fachgespräch umfasst innerhalb dieser Zeit höchstens zehn Minuten. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten. ### § 10 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. ### § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Kundenauftrag, - 2. Auftrags- und Fertigungsplanung, - 3. Gussstückherstellung sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ### § 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Art und Umfang von Aufträgen zu klären und Besonderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen, - 2. Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu erstellen, - 3. Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlassen und - 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu übergeben und zu erläutern. (2) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit. (3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag vorbereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung und Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Vor der Vorbereitung und Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag 15 bis 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 14 Stunden. Dabei entfallen auf die Durchführung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten. ### § 13 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung (1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, - 2. Skizzen anzufertigen, - 3. Fertigungsstrategien festzulegen, - 4. das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie - 5. technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. ### § 14 Prüfungsbereich Gussstückherstellung (1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. einen Auftrag zu planen, - 2. Berechnungen durchzuführen, - 3. gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen, - 4. Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie - 5. Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | Gießereitechnik | mit 35 Prozent, | - 2. | Kundenauftrag | mit 35 Prozent, | - 3. | Auftrags- und Fertigungsplanung | mit 10 Prozent, | - 4. | Gussstückherstellung | mit 10 Prozent, | - 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, - 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Gussstückherstellung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn - 1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1138 - 1146) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen - c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen herstellen - d) Bauteile durch Urformen herstellen - e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 16 | | | 2 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandsetzung veranlassen - b) Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten und Wartung veranlassen | 4 | | - c) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen ausbessern - d) Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und Austausch veranlassen | | 6 | | 3 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen - b) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilen - c) Formstoffe manuell aufbereiten | 4 | | - d) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge nutzen - e) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen | | 6 | | 4 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen - c) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben - d) Transportgut vorbereiten und für Transport sichern - e) Transport mit Flurförderzeugen durchführen - f) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 2 | | | 5 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Produktionsablauf überwachen - b) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben - c) Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsablauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten | | 8 | | 6 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Formverfahren nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheiden - b) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen auswählen und bereitstellen - c) Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und zum Gießen vorbereiten | 10 | | - d) Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichtigen - e) Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid Prototyping berücksichtigen | | 4 | | 7 | Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a) Gussstücke entformen und entkernen - b) Gussstücke sichtprüfen und beurteilen | 3 | | - c) Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen abtrennen - d) Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen putzen - e) Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen - f) Oberflächen behandeln | | 8 | | 8 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a) Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | 4 | | - c) Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheiden - d) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen beurteilen - e) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, beurteilen - f) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzen - g) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen feststellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur Reduzierung einleiten | | 6 | | 9 | Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden - b) die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführen - c) Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren - d) Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen - e) Einsatzstoffe gattieren und schmelzen - f) Qualität der Schmelze prüfen - g) Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten | | 8 | | 10 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüssige Massen unterscheiden und auswählen - b) Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang durchführen - c) Gießverfahren unterscheiden und auswählen und Gießvorgang durchführen und überwachen | 12 | | | 11 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an steuerungstechnischen Anlagen beachten - b) steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere Schalt- und Funktionspläne, auswerten - c) pneumatische Steuerungstechnik anwenden | 8 | | - d) Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen unterscheiden | | 3 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen und Kernen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b) Formstoffe aufbereiten und regenerieren - c) Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen | | 6 | | 2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorbereiten - b) verlorene Modelle einformen und Formen zum Gießen vorbereiten - c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen - d) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen und verwenden | | 10 | | 3 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten - b) Gießverfahren auswählen - c) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren | | 5 | | 4 | Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a) Abkühlzeit bestimmen - b) Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen - c) Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom Kreislaufmaterial auswählen | | 5 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b) Formstoffe maschinell aufbereiten | | 4 | | 2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum Gießen vorbereiten - b) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen | | 5 | | 3 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten - b) Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfen - c) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen | | 5 | | 4 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten - b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren | | 5 | | 5 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden - b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen - c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden - d) elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen - e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen - f) Zylinder und Ventile einbauen - g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen - h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen | | 7 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von Dauerformen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b) Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüsten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer Kennzeichnung einlegen - c) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfen - d) Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts durchführen - e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen | | 10 | | 2 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Schmelze zum Gießen vorbereiten - b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren | | 6 | | 3 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden - b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen - c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden - d) elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen - e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen - f) Zylinder und Ventile einbauen - g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen - h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen | | 10 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodellerstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b) Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen, herstellen und verwenden - c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen - d) Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen, sowie Formen zum Gießen vorbereiten | | 10 | | 2 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen - b) Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen | | 5 | | 3 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten - b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren | | 6 | | 4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden - b) elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen - c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen - d) Zylinder und Ventile einbauen - e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen | | 5 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen - b) Fehler an mechanischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen | | 6 | | 2 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen steuern und optimieren - b) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, steuern und optimieren | | 7 | | 3 | Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen anwenden - b) Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen - c) Einsatzstoffe beurteilen und auswählen - d) Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen - e) Schmelze transportieren - f) Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen und Korrekturen der Schmelze einleiten | | 8 | | 4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Regeleinrichtungen unterscheiden - b) Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzprozesse handhaben - c) Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten | | 5 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b) Formstoffe aufbereiten - c) Formstoffüberzüge aufbereiten | | 5 | | 2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Verfahren zur Kernherstellung auswählen - b) Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und der Kennzeichnung auslegen - c) Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungsdüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und der Strömung auswählen und anlegen - d) Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungsverfahren einsetzen - e) Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlagerzeit berücksichtigen - f) Kernmontageverfahren auswählen und anwenden - g) Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen - h) Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen | | 8 | | 3 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten - b) Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und prüfen - c) Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten festlegen und überwachen - d) Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und einhalten - e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen | | 6 | | 4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden - b) elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen - c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen - d) Zylinder und Ventile einbauen - e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen - f) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen | | 7 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a) Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten - b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d) technische Systeme oder Produkte übergeben und erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen | 5 | | - e) Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme, auswerten - f) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - g) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - i) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden - j) Teambesprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - k) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen | | 7 | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen und organisieren - b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - c) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden | 5 | | - e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirtschaftlichkeit vergleichen - g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i) Lerntechniken anwenden - j) Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Verbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - k) Aufgaben im Team planen und durchführen | | 10 | | 7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und Maßnahmen einleiten - b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - c) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 5 | | - d) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen - e) Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - f) prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse beurteilen sowie Maßnahmen einleiten - g) Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen - h) Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beachten | | 12 |
Cancel
Delete this source