Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/glprzkaiserslauternv/xml.zip
- Name
- Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
- Reference number
- glprzkaiserslauternv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Eingangsformel
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
| Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der staatlich anerkannten
Berufsfachschule
- Handwerksberufe -
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz
in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird |
| Abschlussprüfung als
Systemelektroniker/
Systemelektronikerin | Systemelektroniker/
Systemelektronikerin
im Gewerbe Nummer 25 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Elektrotechniker" |
| Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16
der Anlage A der Handwerksordnung
"Feinwerkmechaniker" |
| Abschlussprüfung als
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13
der Anlage A der Handwerksordnung
"Metallbauer" |
| Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung
"Gold- und Silberschmiede" |
| Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandhaltung
im Gewerbe Nummer 10 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Maler und Lackierer" |
| Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/
Steinmetzin und Bildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und
Steinbildhauerarbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten
im Gewerbe Nummer 8 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Steinmetzen und Steinbildhauer" |
| Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung
"Tischler" |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2)
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.