Emtract Ingest

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/glprzkaiserslauternv/xml.zip
Name
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Reference number
glprzkaiserslauternv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
7.42 KB

Logs

Type Status Started at Finished at
No jobs yet.

Norms

No norms extracted yet.

Annexes

No annexes extracted yet.

Full text

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

| Bezeichnung des Prüfungszeugnisses

der staatlich anerkannten

Berufsfachschule

- Handwerksberufe -

an der Berufsbildenden Schule

des Bezirksverbandes Pfalz

in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf,

für den gleichgestellt wird |
| Abschlussprüfung als

Systemelektroniker/

Systemelektronikerin | Systemelektroniker/

Systemelektronikerin

im Gewerbe Nummer 25 der

Anlage A der Handwerksordnung

"Elektrotechniker" |
| Abschlussprüfung als

Feinwerkmechaniker/

Feinwerkmechanikerin

Schwerpunkt:

Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/

Feinwerkmechanikerin

Schwerpunkt:

Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16

der Anlage A der Handwerksordnung

"Feinwerkmechaniker" |
| Abschlussprüfung als

Metallbauer/Metallbauerin

Fachrichtung:

Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin

Fachrichtung:

Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13

der Anlage A der Handwerksordnung

"Metallbauer" |
| Abschlussprüfung als

Goldschmied/Goldschmiedin

Fachrichtung:

Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin

Fachrichtung:

Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin

Fachrichtung:

Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der

Anlage B Abschnitt 1 der

Handwerksordnung

"Gold- und Silberschmiede" |
| Abschlussprüfung als

Maler und Lackierer/Malerin

und Lackiererin

Fachrichtung:

Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin

und Lackiererin

Fachrichtung:

Gestaltung und Instandhaltung

im Gewerbe Nummer 10 der

Anlage A der Handwerksordnung

"Maler und Lackierer" |
| Abschlussprüfung als

Steinmetz und Bildhauer/

Steinmetzin und Bildhauerin

Fachrichtungen:

Steinmetzarbeiten und

Steinbildhauerarbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/

Steinmetzin und Steinbildhauerin

Fachrichtungen:

Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten

im Gewerbe Nummer 8 der

Anlage A der Handwerksordnung

"Steinmetzen und Steinbildhauer" |
| Abschlussprüfung als

Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe

Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung

"Tischler" |

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

(2)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.