Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin *
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin ### Eingangsformel Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung | § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes | | § 2 | Dauer der Berufsausbildung | | § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan | | § 4 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild | | § 5 | Ausbildungsplan | Abschnitt 2 Zwischenprüfung | § 6 | Zeitpunkt | | § 7 | Inhalt | | § 8 | Prüfungsbereiche | | § 9 | Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ | | § 10 | Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ | Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung | § 11 | Zeitpunkt | | § 12 | Inhalt | | § 13 | Prüfungsbereiche | | § 14 | Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ | | § 15 | Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“ | | § 16 | Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“ | | § 17 | Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“ | | § 18 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | | § 19 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung | | § 20 | Mündliche Ergänzungsprüfung | Abschnitt 4 Schlussvorschrift | § 21 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | | Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin | ## Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach - 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und - 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. ### § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: - 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und - 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen, - 2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 3. Trennen von Glaserzeugnissen, - 4. manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken, - 5. maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken, - 6. Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken, - 7. Herstellen von Glasapparaten, - 8. Nachbehandeln von Glasapparaten, - 9. Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten, - 10. Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln, - 11. Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und - 12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und - 4. digitalisierte Arbeitswelt. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: - 1. Borosilikatglas, - 2. Quarzglas oder - 3. Weichglas. Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt. ### § 5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. ## Abschnitt 2 Zwischenprüfung ### § 6 Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. ### § 7 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 8 Prüfungsbereiche Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ und - 2. „Glaseigenschaften“. ### § 9 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ (1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Fertigungszeichnungen zu lesen, - 2. Arbeitsaufträge zu prüfen, - 3. Arbeitsschritte zu planen, - 4. Berechnungen von Materialbedarfen und Maßen durchzuführen, - 5. Arbeitsplätze einzurichten, - 6. Glaserzeugnisse zu trennen, - 7. Glaserzeugnisse zu bearbeiten, - 8. Maße von Glaserzeugnissen entsprechend der Angaben von Fertigungszeichnungen zu überprüfen, - 9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und - 10. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zu Grunde zu legen: - 1. Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich und mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen, - 2. Kegelhülsen bis Normschliff 19 auftreiben, - 3. Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen, - 4. Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen oder - 5. Glasrohre in Glasrohre mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einseitig und doppelseitig einschmelzen. (3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Dafür sind die Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling. Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt. (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten. ### § 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ (1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen, - 2. sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen, - 3. Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen, - 4. Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern, - 5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und - 6. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ## Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung ### § 11 Zeitpunkt (1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. ### § 12 Inhalt Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 13 Prüfungsbereiche Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. „Herstellen von Glasapparaten“, - 2. „Bearbeiten von Halbzeugen“, - 3. „Technologie im Glasapparatebau“, - 4. „Herstellungsprozesse“ sowie - 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“. ### § 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Anforderungen von Kunden und Kundinnen zu ermitteln, - 2. Fertigungszeichnungen zu erstellen, - 3. Materiallisten anzufertigen und Material zu disponieren, - 4. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und vorzubereiten, - 5. einen Glasapparat herzustellen, - 6. die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren, - 7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen sowie - 8. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. (2) Für die Herstellung eines Glasapparates nach Absatz 1 Nummer 5 kommen in Betracht: - 1. ein Glasapparat zur Destillation, - 2. ein Glasapparat zur Extraktion, - 3. ein Wärmetauscher, - 4. ein Glasapparat zur Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen, - 5. ein Glasapparat für Reaktionen, - 6. ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften, - 7. ein Glasapparat für die Vakuumtechnik, - 8. ein Glasapparat mit Filterplatten und - 9. ein Glasapparat zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen. (3) Bei der Herstellung des Glasapparates nach Absatz 2 sind die Tätigkeiten der folgenden Nummern 1 bis 4 sowie nach Wahl des Prüflings zwei der Tätigkeiten der folgenden Nummern 5 bis 13 zu Grunde zu legen: - 1. Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen, - 2. Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen, - 3. Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glaskörper einschmelzen, - 4. Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen, - 5. Kapillarrohre zusammensetzen, - 6. Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen, - 7. Wendeln wickeln, - 8. Kugeln aus Glasrohren aufblasen, - 9. Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen, - 10. Metalle in Glas einschmelzen, - 11. Glasscheiben fügen, - 12. Glasrohre in Form einrollen und - 13. Halbzeuge formen. (4) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück herzustellen. Vor der Herstellung des Prüfungsstückes hat der Prüfling einen Vorschlag für das Prüfungsstück beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsstückes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt. (5) Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsstückes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen und für die Erarbeitung der Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten. ### § 15 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“ (1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Arbeitsaufträge zu prüfen, - 2. Fertigungszeichnungen zu lesen, - 3. Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen, - 4. Arbeitsplätze vorzubereiten, - 5. Halbzeuge zu trennen, - 6. Halbzeuge zu verbinden, - 7. Halbzeuge heiß und kalt zu bearbeiten, - 8. die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie - 9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommen folgende Tätigkeiten in Betracht: - 1. Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen, - 2. Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen, - 3. Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen, - 4. Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen, - 5. Kapillarrohre zusammensetzen, - 6. Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen, - 7. Wendeln wickeln, - 8. Kugeln aus Glasrohren aufblasen, - 9. Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen, - 10. Metalle in Glas einschmelzen, - 11. Glasscheiben fügen, - 12. Glasrohre in Form einrollen und - 13. Halbzeuge formen. (3) Der Prüfling hat mindestens zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen. Dafür sind Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling. (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden. ### § 16 Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“ (1) Im Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Berechnungen durchzuführen, - 2. Rohmaterialien und Werkstoffe sowie Halbzeuge und Glasapparate unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften auszuwählen und die Auswahl zu begründen, - 3. Verfahren zur Bearbeitung von Rohmaterialien und Werkstoffen auszuwählen, - 4. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auszuwählen, die Auswahl zu begründen und die Vorbereitung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zu erläutern, - 5. Pflegemaßnahmen für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu planen, - 6. Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzzweck zu erläutern, - 7. die Konformität von Glasapparaten anhand von Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zu prüfen, - 8. Arbeitsergebnisse zu dokumentieren, - 9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie - 10. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 17 Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“ (1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen, - 2. die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben, - 3. Berechnungen durchzuführen, - 4. Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen, - 5. das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen, - 6. das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern, - 7. Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln, - 8. Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben, - 9. Arbeitsergebnisse zu dokumentieren, - 10. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie - 11. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | „Herstellen von Glasapparaten“ | mit 40 Prozent, | - 2. | „Bearbeiten von Halbzeugen“ | mit 20 Prozent, | - 3. | „Technologie im Glasapparatebau“ | mit 15 Prozent, | - 4. | „Herstellungsprozesse“ | mit 15 Prozent | sowie - 5. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. | (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen. ### § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, - 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: - a) „Technologie im Glasapparatebau“, - b) „Herstellungsprozesse“ oder - c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“, - 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. ## Abschnitt 4 Schlussvorschrift ### § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1645) außer Kraft. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 129, S. 10 - 17) | Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a) Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen - b) Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen - c) Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - d) Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden | 2 | | - e) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickeln - f) Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informieren - g) Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen | | 2 | | 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfen - b) Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellen - c) Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen - d) Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigen - e) Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen - f) Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen - g) die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen 3 | | - h) Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichten - i) Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellen - j) persönliche Schutzausrüstung auswählen - k) Arbeitsplätze vorbereiten - l) mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwenden - m) Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden - n) Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiten - o) Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren - p) Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagern - q) Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpacken - r) Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen | | 2 | | 3 | Trennen von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuern - b) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen - c) persönliche Schutzausrüstung einsetzen - d) Glaserzeugnisse thermisch trennen - e) Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennen - f) Glaserzeugnisse maschinell trennen | 2 | | | 4 | manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen - b) Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen - c) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen - d) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen - e) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickeln - f) an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigen - g) Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren - h) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen - i) Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln - j) Glasrohre auftreiben - k) Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzen - l) Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigen - m) geschliffene Oberflächen feuerpolieren - n) Auslauföffnungen justieren - o) Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen | 12 | | - p) Glasrohre seitlich einschmelzen - q) Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen - r) Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen - s) Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzen - t) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegen - u) Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigen - v) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasen - w) Glaskörper in Formen einblasen - x) Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigen - y) Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigen - z) Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen - {) Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen - bb) vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen - cc) Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzen - dd) Glasscheiben verbinden | | 11 | | 5 | maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen - b) Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzen - c) Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzen - d) Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrieren - e) Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen - f) Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln - g) Glasrohre auftreiben - h) Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen - i) Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen | 12 | | - j) Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen - k) Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzen - l) Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasen - m) Glaskörper in Formen einblasen - n) Glasrohre seitlich einschmelzen - o) Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen | | 11 | | 6 | Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen - b) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen - c) Flachglas schneiden | 4 | | - d) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen - e) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen - f) Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstellen - g) Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren | | 5 | | 7 | Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a) Glasapparate zur Destillation herstellen - b) Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen - c) Glasapparate für Reaktionen herstellen - d) Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellen - e) Wärmetauscher herstellen - f) Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen | 34 | | - g) Glasapparate zur Extraktion herstellen - h) Glasapparate mit Filterplatten herstellen - i) Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellen - j) Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen - k) Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen | | 34 | | 8 | Nachbehandeln von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a) Glas technisch entspannen - b) Glasapparate signieren - c) Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten | 3 | | - d) unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewerten - e) Glasapparate graduieren - f) Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren | | 3 | | 9 | Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a) Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzen - b) Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfen - c) Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfen - d) Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilen - e) Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen | 2 | | - f) Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentieren - g) Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren | | 2 | | 10 | Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen - b) Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren - c) Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d) persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen | 2 | | - e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern | | 2 | | 11 | Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmen - b) Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizieren - c) Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereiten - d) Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählen - e) Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändern - f) Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentieren - g) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen | | 4 | | 12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläutern - b) betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwenden - c) Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewerten - d) Arbeitsergebnisse dokumentieren | 2 | | - e) qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführen - f) Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitragen - g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren | | 2 | | Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | | 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Cancel
Delete this source