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Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

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Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91c_ndvtr_1/xml.zip
Name
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Reference number
ggart91c_ndvtr_1
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Annexes

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Full text

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Präambel

  • Das Land Baden-Württemberg,
  • der Freistaat Bayern,
  • das Land Berlin,
  • das Land Brandenburg,
  • die Freie Hansestadt Bremen,
  • die Freie und Hansestadt Hamburg,
  • das Land Hessen,
  • das Land Mecklenburg-Vorpommern,
  • das Land Niedersachsen,
  • das Land Nordrhein-Westfalen,
  • das Land Rheinland-Pfalz,
  • das Saarland,
  • der Freistaat Sachsen,
  • das Land Sachsen-Anhalt,
  • das Land Schleswig-Holstein und
  • der Freistaat Thüringen

sowie die
- Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Art 1 Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Art 2 Bekanntmachungserlaubnis

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.

Art 3 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.