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Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
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Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
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Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
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First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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# Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen ### § 1 Zweck der Förderung (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt. (2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen. (3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt. (4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. ### § 2 Förderung der Promotion (1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Die Promotion muß durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hochschule erfolgen. (2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluß lediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt, wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder eine Studienordnung einen Abschluß nicht vorsieht. Die Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes Jahr vor Ablauf der in der Promotionsordnung vorgeschriebenen Studiendauer. ### § 3 Förderung eines weiteren Studiums Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Vertiefung oder Ergänzung seines bisherigen Studiums insbesondere durch verstärkte Beteiligung an der Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Das weitere Studium muß an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule eingerichtet worden sein. ### § 4 Auswahl der Bewerber (1) Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promotion gefördert wird, auch nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen. (2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben auf die Forschungsplanung der Hochschule oder der Fachbereiche abgestimmt sind, können vorrangig gefördert werden. ### § 5 Staatsangehörigkeit Stipendien können erhalten - 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, - 2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), geändert durch _das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),_ - 3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch _Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542),_ anerkannt sind. ### § 6 Stellung des Stipendiaten zur Hochschule Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten. ### § 7 Art der Förderung Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise. ### § 7a Darlehensbedingungen (1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. (2) Gerät der Stipendiat mit mehr als einer Rückzahlungsrate in Verzug, so hat er abweichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten. (3) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100 Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist drei Jahre nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung des Stipendiums gemäß § 8 Abs. 3 geendet hat. (4) Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein Einkommen den Betrag von 640 DM übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für | 1. | den Ehegatten um | 360 DM, | | 2. | jedes Kind des Stipendiaten, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Monats | | | a) | das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um | 240 DM, | | b) | das 15. Lebensjahr vollendet hat, um | 320 DM. | Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Hat auch der Ehegatte ein Stipendium nach diesem Gesetz zurückzuzahlen, so wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag nach Satz 2 Nr. 2 nur einmal berücksichtigt. Der Stipendiat hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 geltend und glaubhaft zu machen. (5) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert erhöht, wenn und solange der Stipendiat Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat, Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. ### § 7b Rückzahlungspflicht Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Graduiertenförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als - 1. der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 2. der Stipendiat gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Graduiertenförderung nicht erfüllt waren, - 3. Graduiertenförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, - 4. Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. ### § 8 Dauer der Förderung (1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer). (2) In besonderen Fällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden. Eröffnet das in einem weiteren Studium im Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglichkeit zur Promotion, so kann für den Abschluß der Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist. Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Promotion oder die Teilnahme an einem weiteren Studium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert worden ist. (3) Die Gewährung des Stipendiums endet spätestens - 1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, - 2. innerhalb des Bewilligungszeitraums - a) mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder des Abschlusses des weiteren Studiums, - b) mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine entgeltliche berufliche Tätigkeit aufnimmt. ### § 9 Nebentätigkeit (1) Übt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Förderung vereinbar - 1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsaufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten darstellt, und - 2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehraufgaben an einer Hochschule bis zu 10 Wochenstunden einschließlich von Zeiten zur Vor- und Nachbereitung. Der Stipendiat ist zur Übernahme einer dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet. ### § 10 Pfändungsschutz (1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendienbetrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden. (2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Stipendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förderungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung. ### § 11 Zuständigkeit Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung der Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegenheiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, trifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabeverfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine nach den näheren Bestimmungen des Landesrechts von den Hochschulen gebildete zentrale Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am Vergabeverfahren angemessen beteiligt sind. ### § 12 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über - 1. die Höhe des Stipendiums sowie die Art und den Umfang von Zuschlägen, - 2. die Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2), - 3. die Rückzahlung des Stipendiums nach den §§ 7a und 7b, - 4. die Verteilung der Förderungsmittel, - 5. die Vergabe der Stipendien, insbesondere das Vergabeverfahren und die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen, - 6. die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben, sowie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und die Verpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbehörden, durch Auskünfte und Erteilung von Bescheinigungen an der Feststellung des auf das Stipendium anzurechnenden Einkommens und Vermögens mitzuwirken, - 7. die Verpflichtung des Stipendiaten, über das Erreichen der Förderungsziele zu berichten, - 8. Beginn und Ende der Verzinsung, über Verwaltung, Erlaß und Einziehung der Darlehen sowie über ihre Rückleitung an Bund und Länder. (2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß der Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung auf die Promotion oder dem weiteren Studium widmen kann. Bei der Bemessung des Stipendiums sind Einkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen seiner Eltern bleiben außer Betracht. (3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über die Vergabe der Stipendien auf die Landesregierungen übertragen werden; in diesem Fall können die Landesregierungen die Ermächtigung mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde auf die Hochschulen übertragen. ### § 13 Finanzierung und Verteilung (1) In den Jahren 1971 bis 1979 trägt der Bund 75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom Hundert, in den Jahren 1980 und 1981 trägt der Bund 65 vom Hundert und tragen die Länder 35 vom Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in den Haushaltsplänen von Bund und Ländern für diesen Zweck bereitgestellten Mittel. (2) Die Bundesmittel werden auf die einzelnen Länder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen verteilt. Maßgebend ist die Zahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor dem Finanzierungszeitraum. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Benehmen mit den Ländern von diesem Verteilungsschlüssel abweichen, soweit die Entwicklung neuer Hochschulen oder sonstige wichtige Gründe eine andere Verteilung der Förderungsmittel auf die Länder erfordern. (3) Die Verteilung der Förderungsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe der Länder. Um eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung der Förderungsmittel innerhalb der Hochschule sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen mit dem Land diesem oder das Land der Hochschule bis zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die Hochschule entfallenden Mittel mit der Maßgabe zuweisen, daß sie Bewerbern bestimmter Fachbereiche oder Fachrichtungen vorzubehalten sind. ### § 14 Auftragsverwaltung (1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt. (2) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche Mitteilung - 1. der Zahl der gewährten Stipendien und abgelehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fachrichtungen der Stipendiaten, - 2. des Anteils der Förderung innerhalb der Regelförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der Förderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an den Ausgaben, - 3. der Summe der Ausgaben - a) für Grundstipendien, - b) für Familienzuschläge, - c) für die Förderung von Auslandsaufenthalten, - d) für Sachkosten und Reisekosten im Inland, - 4. die bei der Beendigung der Förderung erreichte Förderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der Doktorprüfungen. ### § 14a Darlehensverwaltung Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. ### § 15 Übergangsvorschrift Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort. ### § 16 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. ### § 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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