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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern*
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Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
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Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
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FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
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Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
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MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
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Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
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Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
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Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
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Unfair Commercial Practices Directive
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Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
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First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
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First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
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# Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern ### § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, zur Versorgungssicherheit und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen. ### § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen: - 1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie, - 2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie, - 3. einer Wärmepumpe, - 4. eines Wärmespeichers, - 5. einer Wärmeleitung. ### § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: - 1. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern, - 2. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen, sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt, - 3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, - 4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung, - 5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung. ### § 4 Überragendes öffentliches Interesse Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden. ### § 5 Vorzeitiger Beginn Für eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. ### § 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere führt. (2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt. ### § 7 Duldungspflichten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die messungsbedingten Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen. (2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen dem ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht bereits durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung. ### § 8 Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die zuständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen. (2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden: - 1. die Maßgaben des § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren, - 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses, - 3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung, - 4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens, - 5. § 43f Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, - 6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers, - 7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes für die Überwachung eines Vorhabens, - 8. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten, - 9. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten, - 10. § 44a Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Veränderungssperre und Vorkaufsrecht, - 11. § 44b Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Betriebsänderung von Wärmeleitungen sowie § 44b Absatz 1a bis 8 des Energiewirtschaftsgesetzes für die vorzeitige Besitzeinweisung und - 12. § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Transport von Bestandteilen von Wärmeleitungen nach Absatz 1 oder von Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wärmeleitungen nach Absatz 1. (3) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 2 Nummer 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei entsprechender Anwendung vorliegen. § 44c Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Durchführung eines Vorhabens erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist. § 45 Absatz 1, 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren und über die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind auf Verfahren nach Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der festgestellte oder genehmigte Plan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. ### § 9 Rechtsbehelfe (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. ### § 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung - 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1, - 2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie - 3. einer Leitung nach § 2 Nummer 5. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz. ### § 11 Übergangsregelungen (1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem 22. Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem 22. Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden. (5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 23. Dezember 2025 bekanntgegeben werden. (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 23. Dezember 2025 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei denen der Verwaltungsakt ab dem 23. Dezember 2025 bekanntgegeben wird.
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