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Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/ab_f_g/xml.zip
Name
Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs
Reference number
ab_f_g
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs

§ 1

Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch gewährt werden, wenn

  • 1. die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und
  • 2. der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem Finanzvermittler erbringt, welches vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattfand.

§ 2 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.