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Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
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# Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ## Kapitel 1 Anwendungsbereich, Kommunikation ## Abschnitt 1 Anwendungsbereich ### § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung - 1. der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie die im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung), - 2. der Vorschriften des Rechtsaktes der Europäischen Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union und der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich - a) der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 betroffen ist, - b) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, soweit die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Meldungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betroffen sind, - c) der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor, soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen oder die Durchführung von Kontrollen betroffen sind, sowie - d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor. (2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung - 1. der mit dem oder auf Grund des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes durchgeführten Direktzahlungen (Direktzahlungen) sowie - 2. der mit dem oder auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes durchgeführten Konditionalität (Konditionalität). ### § 2 Anwendbare Rechtsvorschriften Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, mit den Maßgaben, dass - 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind, - 2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden von Landesregierungen oder obersten Landesbehörden erlassen, - 3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in der Unionsregelung enthaltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durchführung der Unionsregelung und dieses Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist etwas anderes geregelt. ### § 3 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Unionsregelung umfasst - 1. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, - 2. ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem, - 3. spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem, - 4. ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern und - 5. ein Kontroll- und Sanktionssystem. ## Abschnitt 2 Kommunikation ### § 4 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber (1) Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen. (2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden. ## Kapitel 2 Antrag ### § 5 Sammelantrag (1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammelantrag). (2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden. (3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlichen Angaben enthalten. (4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammelantrags nicht zurückgenommen werden. ### § 6 Fristen (1) Der Sammelantrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. (2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag. Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer gemäß § 17 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt werden. ### § 7 Betriebsnummer (1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinhaber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer zu (Betriebsnummer). (2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt. ### § 8 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen. ## Kapitel 3 Kontrollverfahren ### § 9 Kontrollsystem (1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Sammelantrag zu machenden Angaben. Die zuständige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen eingehalten sind. (2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitoringsystems. (3) Die für die Kontrollen zuständigen Behörden können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. Bezüglich der gekoppelten Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchgeführt. (4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt. ### § 10 Kontrollstichproben Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht. ## Kapitel 4 Entscheidungsverfahren ### § 11 Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse (1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt. (2) Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden. ### § 12 Aufrechnung Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, gegenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden. ### § 13 Obergrenzen (1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten. (2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten. (3) Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Falle eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden. ### § 14 Ausnahmen (1) Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Verstoß - 1. auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, - 2. geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet. (2) Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, wenn - 1. der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, - 2. die betroffene Person der zuständigen Behörde glaubhaft darlegt, dass weder der Betriebsinhaber noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet haben, - 3. die zuständige Behörde auf andere Weise als in Nummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Betriebsinhaber, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder - 4. der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. (3) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Sammelantrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Behörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet. (4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen. ### § 15 Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. ## Kapitel 5 Datenaustausch ### § 16 Befugnis zur Übermittlung von Daten (1) Die Zahlstellen übermitteln den zuständigen Behörden die erforderlichen Betriebsdaten - 1. zum Zwecke der Erstellung der europäischen Statistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) einschließlich der entsprechenden Bundesstatistiken sowie - 2. zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, sowie der entsprechenden Gesetze der Länder. (2) Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen können die für die Kontrolle und Sanktionierung zuständigen Behörden Daten anfordern, die nach den Abschnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen erhoben wurden. Die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln die nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfordernde Behörde. (3) Die Zahlstellen übermitteln auf Anforderung Betriebsdaten an öffentliche Stellen, - 1. soweit dies erforderlich ist: - a) zur wissenschaftlichen Forschung zur Agrarstruktur oder zu den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft, - b) für Vorhaben im Bereich der Planung, des Monitorings und der Evaluierung von Politiken zur Agrarstruktur und den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft, - c) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klima- und Umweltberichterstattung sowie - d) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen - aa) auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, - bb) auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, und - cc) auf dem Gebiet der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, und - 2. soweit schutzwürdige Interessen des Betriebsinhabers nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers überwiegt. (4) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde. ## Kapitel 6 Verordnungsermächtigung ### § 17 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen: - 1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 3 Nummer 1, - 2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten - a) zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 5, - b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Absatz 2, - c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und - d) zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer, - 3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 3 Nummer 2, - 4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 3 Nummer 3, - 5. das System zur Identifizierung der Betriebsinhaber gemäß § 3 Nummer 4, - 6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 3 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten - a) zum Kontrollsystem gemäß § 9, - b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings, - c) zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3, - d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 10, - e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 11, - f) zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen, - g) zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen, - h) zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen, - i) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt, - 7. die Durchführung von Regelungen zur Transparenz über die Begünstigten von EU-Zahlungen einschließlich der Zugehörigkeit zu Gruppen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), - 8. die Durchführung von Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einschließlich der Erfassung der wirtschaftlich Begünstigten und Auftragnehmer, - 9. die Durchführung der Regelungen zum neuen, echten oder aktiven Betriebsinhaber, - 10. die elektronische Kommunikation nach § 4, - 11. die Einführung eines automatischen Antragssystems, - 12. die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers sowie - 13. die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den Fällen, in denen Betriebsteile eines Betriebsinhabers in mehreren Ländern liegen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates - 1. Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1 genannten Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, - 2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen. ## Kapitel 7 Schlussbestimmungen ### § 18 Inkrafttreten (1) Die §§ 1 und 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat. Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
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