Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/fstatausnv/xml.zip
- Name
- Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen
- Reference number
- fstatausnv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 2.71 KB
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Verordnung über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen
Eingangsformel
Auf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:
§ 1
Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu § 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft