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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/forumv/xml.zip
- Name
- Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring
- Reference number
- forumv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
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- Updated date
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- Language
- de
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Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring
Eingangsformel
Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Grunddaten
Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:
- 1. Kronenzustand,
- 2. Baumwachstum,
- 3. Nadel- und Blattanalysen,
- 4. Bodenvegetation,
- 5. atmosphärische Stoffeinträge,
- 6. Streufall,
- 7. Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,
- 8. Bodenzustand,
- 9. meteorologische Parameter,
- 10. Phänologie,
- 11. Luftqualität.
§ 2 Stichprobenverfahren
(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
§ 3 Intensivmonitoring
(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.
§ 4 Erhebungsstandards
Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.