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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin *
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Tenth Pension Adjustment Act
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Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
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Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
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Fourteenth Pension Adjustment Act
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Fifteenth Pension Adjustment Act
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Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
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First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
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Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
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AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
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UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
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Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
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Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
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Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
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Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
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Energy Efficiency Directive
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Environmental Impact Assessment Directive
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End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
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Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Plastic Food Contact Materials Regulation
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EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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FSDN Implementing Regulation
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FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
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Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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Supply Chain Due Diligence Act
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Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
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Net-Zero Industry Act
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Packaging and Packaging Waste Directive
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Packaging and Packaging Waste Regulation
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Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
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Right to Repair Directive
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Single-Use Plastics Directive
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Unfair Commercial Practices Directive
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Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
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Whistleblower Protection Directive
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gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### Inhaltsübersicht ## Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. ### § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: - 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas, - 2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 3. manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten, - 4. Instandhalten von Maschinen und Anlagen, - 5. maschinelles Trennen von Flachglas, - 6. maschinelles Bearbeiten von Flachglas, - 7. Veredeln von Oberflächen, - 8. Fügen von Flachgläsern, - 9. thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie - 10. Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und - 4. Umweltschutz. ### § 5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. ## Abschnitt 2 Abschlussprüfung ### § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. ### § 7 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 8 Prüfungsbereiche von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Manuelle Flachglasbearbeitung und - 2. Flachglasveredlungsverfahren. ### § 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung (1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten, - 2. Werkzeuge und Material auszuwählen, - 3. Arbeitsschritte festzulegen, - 4. Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen, - 5. Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen, - 6. die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen, - 7. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und - 8. Arbeitsergebnisse zu dokumentieren. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen. (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten. ### § 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren (1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen, - 2. Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und - 3. fachliche Berechnungen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. ### § 11 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. ### § 12 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Maschinelle Flachglasbearbeitung, - 2. Technologie der Flachglasbearbeitung sowie - 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. ### § 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung (1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen, - 2. Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern, - 3. Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten, - 4. Qualitätsstandards sicherzustellen, - 5. Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln, - 6. fachliche Hintergründe zu erläutern, - 7. Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten. ### § 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung (1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben, - 2. Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben, - 3. Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen, - 4. Zeichnungen auszuwerten, - 5. Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und - 6. die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. ### § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | Manuelle Flachglasbearbeitung mit | 20 Prozent, | - 2. | Flachglasveredlungsverfahren mit | 10 Prozent, | - 3. | Maschinelle Flachglasbearbeitung mit | 30 Prozent, | - 4. | Technologie der Flachglas- bearbeitung mit | 30 Prozent sowie | - 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbearbeitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn - 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ## Abschnitt 3 Schlussvorschrift ### § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin (Fundstelle: BGBl. I 2018, 435 - 437) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a) Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen - b) Flachgläser lagern - c) Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren | 5 | | - d) Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren | | 4 | | 2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswerten - b) Konstruktionszeichnungen auswerten - c) Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellen - d) Dokumentation sicherstellen | | 8 | | 3 | Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) Werkstoffe und Werkzeuge auswählen - b) Produktionsunterlagen sichten und auswerten - c) Flachglas aufmessen, schneiden und brechen - d) Schleifmittel auswählen - e) Zusatz- und Betriebsmittel auswählen - f) Kanten säumen, schleifen und polieren - g) Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen | 18 | | | 4 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a) pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und warten - b) Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen | | 14 | | 5 | Maschinelles Trennen von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählen - b) Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmen - c) automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regeln - d) digitale Prozesse überwachen - e) Maß- und Formhaltigkeit prüfen | 18 | | | 6 | Maschinelles Bearbeiten von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Konstruktionszeichnungen anwenden - b) Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählen - c) Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern - d) Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren | | 17 | | 7 | Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a) Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeiten - b) Oberflächen bedrucken - c) Oberflächen versiegeln | 19 | | | 8 | Fügen von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a) Flachgläser durch Laminieren verbinden | 18 | | - b) Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden | | 18 | | 9 | Thermisches Behandeln von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a) Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen - b) vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren | | 10 | | 10 | Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimieren - b) Veränderungen dokumentieren - c) Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - d) Qualitätsstandards sicherstellen | | 7 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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