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Verordnung über den Erholungsurlaub

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/eurlv_ddr/xml.zip
Name
Verordnung über den Erholungsurlaub
Reference number
eurlv_ddr
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Norms

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Annexes

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Full text

Verordnung über den Erholungsurlaub

(XXXX) §§ 1 bis 7 (weggefallen)

§ 8 Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

(XXXX) §§ 9 bis 13 (weggefallen)

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik