Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen
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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/eurhgausnahmv/xml.zip
- Name
- Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen
- Reference number
- eurhgausnahmv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
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- Updated date
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- Language
- de
- Raw content
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Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf
- abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder
- abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert
werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Anlage (zu § 1)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 102, S. 1)
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Wirkstoff | Code | Erzeugnisgruppe | Rückstandshöchstgehalt mg/kg |
| --- | --- | --- | --- |
| Difluoressigsäure | 0700000 | Hopfen | 3 |
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