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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

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https://www.gesetze-im-internet.de/eu-fahrgrbusbgebv/xml.zip
Name
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Reference number
eu-fahrgrbusbgebv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
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-
Language
de
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 2 Auslagenerhebung

Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)

Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung) Rechtsgrundlage Gebühr
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG § 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG 270 Euro
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde § 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG 380 Euro
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst § 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG 260 Euro
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist § 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG 385 Euro