Emtract Ingest

Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/erpb_rgschg/xml.zip
Name
Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft
Reference number
erpb_rgschg
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
Raw content
3.03 KB

Logs

Type Status Started at Finished at
No jobs yet.

Norms

No norms extracted yet.

Annexes

No annexes extracted yet.

Full text

Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

§ 1

-

§ 2

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen.

§ 3

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.