Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich ## Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen ### § 1 Ziel der Prüfung In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt. ### § 2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann. ## Teil 2 Prüfungskommission ### § 3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung (1) Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die Prüfungskommission besteht aus - 1. dem Leiter der Prüfungskommission, - 2. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, - 3. mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und - 4. mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fachgebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fachprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen. ### § 4 Ausschluss Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. ### § 5 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde. ### § 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. ## Teil 3 Durchführung der Prüfung ### § 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. (2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung. ### § 8 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus mündlichen Teilprüfungen der Fächer - 1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, - 2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und - 3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft. (2) Die Prüfung wird durch die Prüfungskommission abgenommen. (3) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu vier Prüflinge geprüft werden. (4) Die Prüfungsdauer ergibt sich aus der Anlage. (5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Schriftführer schriftlich oder elektronisch ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Schriftführer zu unterzeichnen. ### § 9 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein. (2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen. ### § 10 Ausweispflicht Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen. ### § 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung (1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (2) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von einer Prüfung und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden. ### § 12 Rücktritt und Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe von der Prüfung zurücktreten, indem er eine schriftliche Erklärung abgibt oder eine Erklärung zu Protokoll gibt. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund nicht zur Prüfung erscheint. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung insgesamt als „nicht bestanden“. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter der Prüfungskommission. ## Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung ### § 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses (1) Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. Sie bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prüfungskommission. (2) Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden“ zu erklären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leistung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (ausreichende Leistung). Wird die Leistung einer Teilprüfung als „nicht bestanden“ bewertet, ist auch die Gesamtprüfung als „nicht bestanden“ zu bewerten. ### § 14 Bestehen der Prüfung Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung. ### § 15 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. ### § 16 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung. (2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. (3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er - 1. in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und - 2. innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat. (4) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. ## Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung ### § 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden. ### § 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen. ## Teil 6 Schlussbestimmungen ### § 19 Übergangsvorschriften (1) Wer vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung zum Prüfsachverständigen insgesamt nicht bestanden hat, jedoch einzelne Teilprüfungen bestanden hat, kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem 1. Dezember 2020, frühestens jedoch sechs Kalendermonate nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung einen erneuten Antrag auf Prüfung unter Anrechnung der bereits bestandenen Teilprüfungen stellen. Sofern in der Mitteilung des Prüfungsergebnisses abweichende Fristen angeordnet waren, werden diese durch die vorstehende Fristenregelung ersetzt. (2) Für Antragsteller, die vor dem 1. Dezember 2020 einen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger gestellt haben, aber erst nach dem 1. Dezember 2020 zur Prüfung zugelassen werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung. ### Anlage (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2089) | **1.** | **Fächer** | | 1.1 | Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, | | 1.2 | Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik, | | 1.3 | Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird, | | 1.4 | Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen). | | **2.** | **Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau** | | Prüfungsdauer in Minuten | | Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes | | --- | --- | --- | --- | --- | | 1 | 45 | bis zu 15 | bis zu 15\* | bis zu 15\* | | 2 | 45 | 45 | 45 | 15 | | 3 | 45 | 45 | 45 | 45 | | 4 | 30 | 30 | 30 | 20 | \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ | Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. | **3.** | **Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik** | | Prüfungsdauer in Minuten | | Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes | | --- | --- | --- | --- | --- | | 1 | 45 | 15 | 15 | 15 | | 2 | 45 | 15 | 15 | 15 | | 3 | 60 | 60 | 60 | 40 | | 4 | 30 | 30 | 30 | 20 | | Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. |
Cancel
Delete this source