Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_5/xml.zip
- Name
- Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- Reference number
- begdv_5
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Language
- de
- Raw content
- 5.48 KB
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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 171 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Folgende Versorgungseinrichtungen sind als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen:
- 1. Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten.
- 2. Unterstützungsverein der im Deutschen Metallarbeiterverband tätigen Personen.
- 3. Unfall- und Unterstützungskasse für die im Verbande der Fabrikarbeiter Deutschlands tätigen Funktionäre.
- 4. Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten (ZdA).
- 5. Pensionszuschußkasse des Deutschen Werkmeister-Verbandes.
- 6. Versorgungskasse des Gesamtverbandes Christlicher Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angehörigen der Christlichen Gewerkschaften).
- 7. Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands.
- 8. Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christlichen Bauarbeiter Deutschlands.
- 9. Rentenzuschußkasse für die Beamten des Christlichen Metallarbeiterverbandes Deutschlands.
- 10. Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter Deutschlands.
- 11. Versorgungskasse des Zentralverbands christlicher Textilarbeiter Deutschlands.
- 12. Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA).
- 13. Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner e.V.
- 14. Unterstützungskasse der Angestellten des Gewerkvereins deutscher Metallarbeiter (HD).
- 15. Pensionskasse des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände (HD) Berlin.
- 16. Pensionszuschußkasse für die Angestellten des Gewerkvereins der Fabrik- und Handarbeiter (HD) Berlin.
- 17. Fürsorgekasse für die in sozialdemokratischen Betrieben beschäftigten Personen.
- 18. Pensionskasse des Zentralverbandes der Angestellten.
- 19. Renten-, Pensions- und Sterbezuschußkasse (Rentka).
- 20. Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in Mönchengladbach.
§ 2
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.