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Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz

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https://www.gesetze-im-internet.de/elektroggebv/xml.zip
Name
Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz
Reference number
elektroggebv
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
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-
Language
de
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Full text

Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach

  • 1. dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist,
  • 2. den nachfolgenden Bestimmungen und
  • 3. dem zu dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

Unterliegen die in Anlage genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.

(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1 und 3.1 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:

  • 1. Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
  • 2. wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,
  • 3. voraussichtliche Entsorgungskosten und
  • 4. abfallwirtschaftliche Relevanz.

Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.

(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.14 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

§ 3 Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 7. Oktober 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.

(4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 187, S. 2 – 5;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in

Euro |
| --- | --- | --- |
| Abschnitt 1

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) |
| Registrierung

(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
|
| 1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG

je Hersteller, Marke und Geräteart oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50 |
| 1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber

je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80 |
| 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG

je Hersteller und Gerät oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät

jeweils nach Aufwand der Prüfung | 38,50

bis 1 118,00 |
| 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung)

je vorgelegte Garantie | 156,90 |
| 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und

je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr

jeweils je Prüfung | 3,80 |
| 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90 |
| Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,

Änderung und Ende der Beauftragung

(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
|
| 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Benennung oder

je Änderung | 50,60 |
| 1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Beendigungsbestätigung | 12,60 |
| 1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG

je Zulassung oder

je Änderung der Zulassung | 4 355,00 |
| Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung

(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
|
| 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG

je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50 |
| Garantiesysteme

(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
|
| 1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Kalenderjahr

jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1 803,30

bis 10 098,50 |
| 1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems

je System und Änderung | 816,50 |
| Entgegennahme und Prüfung

von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und

der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
|
| 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG

je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00 |
| 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG

je Zertifikat und Anzeige | 100,20 |
| Anordnungen

(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
|
| 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70 |
| 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80 |
| Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung

(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
|
| 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen

je Mengenmitteilung | 60,60 |
| Abschnitt 2

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) |
| Registrierung

(§ 31 Absatz 1 BattDG)
|
| 2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG

je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40 |
| 2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber

je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80 |
| 2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG

je Hersteller und Batterie oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie

jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70

bis 3 008,90 |
| Organisationen für Herstellerverantwortung

(§ 31 Absatz 2 BattDG)
|
| 2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG

je Zulassung und Batteriekategorie

jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50

bis 7 838,90 |
| 2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG

oder

nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 BattDG

oder

Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542

oder

sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG


je Änderung, Auflage oder Anordnung

jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90

bis 1 596,90 |
| 2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG

je Zulassung und Überprüfung

jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30

bis 3 615,70 |
| Abschnitt 3

Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG |
| 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG

oder

bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen

– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder

– nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1542


je Hersteller oder

je Bevollmächtigter | 157,20 |
| 3.2 | Erhöhung der Gebühr

nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,

oder

nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7 BattDG

oder

nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG
| 35,50

bis 320,20 |