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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro2012abwv_5/xml.zip
- Name
- Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- Reference number
- binschstro2012abwv_5
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
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- Language
- de
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Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Eingangsformel
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.
§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers und der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
- 1. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 1 und 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 2. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff und Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 3. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 4. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 5. die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung.
(2) § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist nicht anzuwenden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist, außer Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des 35. auf den Monat des Inkrafttretens nach Absatz 1 folgenden Kalendermonats außer Kraft.
(3) Das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten dieser Verordnung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Anhang (zu § 1)Abweichung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 98, S. 3 - 5)
I. Inhaltsübersicht
- • Schifffahrt bei Hochwasser (§ 11.11)
II. Vorübergehende Regelung§ 11.11 ist in folgender Fassung anzuwenden:
| „§ 11.11 |
| Schifffahrt bei Hochwasser |
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- b) darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein als zur sicheren Steuerung notwendig.
- Die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder eines Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:
- a) Für die Talfahrt bei Tag gilt:
- aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- cc) erreicht oder überschreitet der Wasserstand
- aaa) 250 cm am Richtpegel Steinbach,
- bbb) 230 cm am Richtpegel Würzburg,
- ccc) 270 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder
- ddd) 240 cm am Richtpegel Trunstadt,
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren. Abweichend von Satz 1 Dreifachbuchstabe aaa darf ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 165,00 m unterhalb der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Eichel bei Erreichen oder Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Steinbach nicht fahren.
- b) Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt:
- aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- cc) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 250 cm am Richtpegel Steinbach oder Schweinfurt-Neuer Hafen, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- dd) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- ee) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- ff) erreicht oder überschreitet der Wasserstand
- aaa) 220 cm am Richtpegel Steinbach,
- bbb) 190 cm am Richtpegel Würzburg,
- ccc) 230 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder
- ddd) 210 cm am Richtpegel Trunstadt,
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
- c) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 150,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.
Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.
- 3. Die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:
- a) Für die Talfahrt bei Tag gilt:
- aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 270 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m abweichend von Doppelbuchstabe aa in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
- b) Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt:
- aa) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Kleinheubach, Steinbach, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;
- bb) erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.
- c) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 340 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.
Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.
- 4. In den Fällen der Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe c und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b darf eine Berg- oder Talfahrt, die bis zu einer Stunde nach Eintritt der Nacht begonnen wurde, fortgesetzt werden. Eine Fahrt im Schleusenbereich und reine Schleusungszeiten sind keine Berg- und Talfahrt im Sinne der Nummern 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a.
- 5. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Satz 1 gilt nicht für den Übersetzverkehr.
- 6. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 5 Ausnahmen zulassen.
- 7. Die in den Nummern 1, 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc Satz 2, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe c, Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 5 Satz 1 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:
| Streckenabschnitt | Richtpegel | Hochwassermarke |
|---|---|---|
| I | II | |
| --- | --- | |
| Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim | Raunheim | 300 cm |
| Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg | Frankfurt-Osthafen | 300 cm |
| Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg | Obernau | 300 cm |
| Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel | Kleinheubach | 300 cm |
| Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach | Steinbach | 300 cm |
| Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit | Würzburg | 270 cm |
| Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau | Schweinfurt-Neuer Hafen | 300 cm |
| Schleuse Knetzgau – oberhalb Eisenbahnbrücke |
bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt |
280 cm |
340 cm.“ |