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Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/ehrzanerkerl_3/xml.zip
Name
Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen
Reference number
ehrzanerkerl_3
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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1.02 KB

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Norms

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Annexes

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Full text

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Art 1

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich

  • 1. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
  • 2. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes

als Ehrenzeichen an.

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Schlußformel

Der Bundespräsident

Der Bundesminister des Innern