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Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen
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Fourteenth Pension Adjustment Act
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Fifteenth Pension Adjustment Act
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First Aircraft Noise Protection Ordinance
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First Pension Adjustment Act 1958
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# Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen ### Eingangsformel Auf Grund des § 45b Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), der durch Artikel 2 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: ### Inhaltsübersicht | § 1 | Grundsätze des Beratungsangebots | | § 2 | Aufbau des Beratungsangebots | | § 3 | Bewilligungsstelle | | § 4 | Antragsverfahren | | § 5 | Antragsberechtigte | | § 6 | Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses | | § 7 | Gegenstand und Höhe des Zuschusses | | § 8 | Entscheidung; Auszahlung des Zuschusses; Rechtsweg | | § 9 | Weiterleitung der Leistung an Dritte | | § 10 | Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode | | § 11 | Kontrolle der Zuschussverwendung | | § 12 | Datenerhebung | | § 13 | Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen | | § 14 | Evaluation | | § 15 | Inkrafttreten | ### § 1 Grundsätze des Beratungsangebots (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert durch Trägerzuschüsse nach § 7 eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung für im Inland und im Ausland lebende Drittstaatsangehörige nach § 45b des Aufenthaltsgesetzes. Dafür richten die Träger Beratungsstellen ein. (2) Ein Anspruch eines Trägers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Verwendung eines Zuschusses zum Zweck der Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. (3) Die durch die Träger einzurichtenden Beratungsstellen vermitteln Drittstaatsangehörigen Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und unterstützen sie dabei, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen. Die Inanspruchnahme setzt weder eine örtliche Anbindung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts noch eine Beschäftigung der Drittstaatsangehörigen voraus. (4) Die Beratung kann in Präsenz, telefonisch, digital sowie in aufsuchender Form erfolgen. Sie kann als Einzelberatung und in Gruppeninformationsveranstaltungen angeboten werden. Sie soll, wenn möglich, in der Muttersprache der Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden. (5) Die Inanspruchnahme der Beratung ist unentgeltlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung. ### § 2 Aufbau des Beratungsangebots (1) In jedem Land wird eine Beratungsstelle durch jeweils einen Träger eingerichtet. Jede Beratungsstelle kann innerhalb eines Landes über mehrere Standorte für die Beratung verfügen. Jeder Träger einer Beratungsstelle muss an mindestens einem Standort seiner Beratungsstelle im Land Beratung in Präsenz anbieten. (2) Jeder Träger ist für die Beratung von Personen aller Berufsgruppen und aller Wirtschaftszweige zuständig. Die Bewilligungsstelle nach § 3 kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von Satz 1 zulassen. (3) Die Beraterinnen und Berater leisten keine rechtliche Vertretung in Widerspruchs- und in Klageverfahren. (4) Zur fachspezifischen Vernetzung der Beratungsstellen wird zusätzlich eine übergeordnete Fachstelle durch einen Träger eingerichtet. Die Fachstelle koordiniert und leitet die Träger der Beratungsstellen an und entwickelt in Zusammenarbeit mit ihnen die Beratung weiter. Die Fachstelle kann auch selbst Beratung für Drittstaatsangehörige anbieten. ### § 3 Bewilligungsstelle Die Umsetzung der Verwaltung des Beratungsangebots wird auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Bewilligungsstelle übertragen. Näheres regelt die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bewilligungsstelle zu treffende Verwaltungsvereinbarung. ### § 4 Antragsverfahren (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt vor Beginn der ersten Bewilligungsperiode nach § 10 ein Interessenbekundungsverfahren für eine Trägerschaft durch. Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens erhalten ausgewählte Träger die Aufforderung, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 bei der Bewilligungsstelle zu stellen. (2) Die Gewährung des Zuschusses erfolgt auf elektronischen Antrag bei der Bewilligungsstelle oder durch einen zugelassenen elektronischen Schriftformersatz. Im Einzelfall kann der Antrag schriftlich erfolgen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 und eine Übersicht zu den Personalausgaben nach § 7 Absatz 4. Die Personalausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern. (3) Unvollständige Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Bewilligungsstelle kann Unterlagen vom Träger nachfordern. (4) Der Antrag auf einen Zuschuss ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode nach § 10 zu stellen. Änderungen und Ergänzungen eines Antrags sind nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern die Bewilligungsstelle nicht einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag genehmigt. Für die Anträge auf Zuschüsse für die erste Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2026 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen späteren Zeitpunkt als den Zeitpunkt nach Satz 1 festlegen. ### § 5 Antragsberechtigte Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind - 1. juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie - 2. rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland. ### § 6 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses (1) Für die Gewährung eines Zuschusses muss ein Träger zuverlässig und fachlich geeignet sein. (2) Ein Träger ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. Ein Mangel der Zuverlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn beim Träger mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht oder der Träger oder eine Person, deren Verhalten dem Träger aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist, - 1. sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt, - 2. der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist oder - 3. keine ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet. (3) Ein Träger ist insbesondere fachlich geeignet, wenn Erfahrungen im Bereich der Beratung zum Sozial- und Arbeitsrecht sowie interkulturelle Kompetenzen der Mitarbeitenden nachgewiesen werden. Besonders zu berücksichtigen ist die Erfahrung, wenn sie sich auf die Rechte von Drittstaatsangehörigen bezieht. (4) Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die erforderlichen Nachweise anzufordern oder sich diese aus öffentlichen Registern zu beschaffen. ### § 7 Gegenstand und Höhe des Zuschusses (1) Der Zuschuss wird für interne Personal-, Verwaltungs- und Sachausgaben des Trägers gewährt. Für Ausgaben, für die dem Träger ein Zuschuss gewährt worden ist, darf der Träger keinen weiteren Zuschuss und keine weitere Zuwendung von anderer Seite erhalten. (2) Über die genaue Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden. Der Zuschuss ist begrenzt auf den jährlichen Höchstbetrag von - 1. 300 000 Euro pro Träger einer Beratungsstelle und - 2. 900 000 Euro für den Träger der Fachstelle. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Abweichungen vom Höchstbetrag festlegen. Ermäßigen sich nach der Bewilligung des Zuschusses die veranschlagten Gesamtausgaben eines Trägers, so ermäßigen sich auch der Zuschuss und die Eigenbeteiligung des Trägers. (3) Bei der Höhe des Zuschusses sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: - 1. Anzahl der Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz im jeweiligen Land, - 2. aktuelle Beratungszahlen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen von Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Land und - 3. prognostizierte Beratungszahlen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen von Drittstaatsangehörigen im jeweiligen Land. (4) Für Personalausgaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Träger der Beratungsstellen kann ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt werden. Für Personalausgaben für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des Trägers der Fachstelle kann ein Zuschuss bis zur Höhe der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt werden. Die Träger dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Bei unvorhergesehenen deutlich steigenden Personalausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums kann die Bewilligungsstelle auf Antrag eines Trägers und unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 einen Änderungsbescheid erlassen. Der Mehrbedarf ist nachzuweisen. (5) Für Verwaltungs- und Sachausgaben wird ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 18 Prozent der jeweiligen Personalausgaben eines Trägers gewährt. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall Abweichungen von der Höhe des Pauschalbetrags nach Satz 1 festlegen. Sie ist berechtigt, den Pauschalbetrag aufgrund des Ergebnisses der nach § 14 durchzuführenden Evaluation anzupassen. Die zu den Sachausgaben zählenden Honorarausgaben für Dolmetsch- und Sprachmittlungsarbeiten können abweichend von Satz 1 separat bei der Bewilligungsstelle beantragt und abgerechnet werden. Für die Höhe des Honorars gelten die Vorgaben des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend. (6) Die Träger müssen eine Eigenbeteiligung in Höhe von zehn Prozent des bewilligten Zuschusses erbringen. Die Eigenbeteiligung kann geleistet werden - 1. in Form von Barmitteln und Personalgestellungen des Trägers und - 2. in Form von Barmitteln durch Dritte. ### § 8 Entscheidung; Auszahlung des Zuschusses; Rechtsweg (1) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags nicht möglich ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. (2) Die Bewilligungsstelle soll bis spätestens zwölf Wochen vor Beginn einer jeden Bewilligungsperiode über den Antrag auf Zuschuss entscheiden, sofern das Verfahren zur Aufstellung des Bundeshaushalts dem nicht entgegensteht. (3) Die Auszahlung des Zuschusses an einen Träger erfolgt - 1. auf Anforderung des Trägers als Vorschuss zum jeweiligen Quartalsbeginn eines Jahres am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober oder - 2. auf begründete Sonderanforderung des jeweiligen Trägers. Die zu erbringende Eigenbeteiligung ist bei der Anforderung der Vorschusszahlung zu berücksichtigen. Die Auszahlung eines Vorschusses setzt die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nach Absatz 1 Satz 1 voraus. Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit kann der Vorschuss nur nach Erklärung eines Verzichts auf Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt ausgezahlt werden. (4) Sonderanforderungen dürfen nur für Zahlungen beantragt werden, die in den nächsten drei Monaten nach der Auszahlung fällig sind. Jeder Antrag auf Sonderanforderung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten. (5) Änderungsanträge, die gestellt werden, nachdem der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist, sind zulässig. Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen. (6) Im Kalenderjahr nicht verbrauchte Teile des Zuschusses sind der Bewilligungsstelle unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres zurückzuzahlen. Innerhalb eines Kalenderjahres können die nicht verbrauchten Teile des Zuschusses des vorherigen Quartals mit zukünftigen Quartalszahlungen verrechnet werden. (7) Ab vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres werden durch die Bewilligungsstelle für fällige Rückzahlungen Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt. ### § 9 Weiterleitung der Leistung an Dritte Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen. ### § 10 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode (1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2026. (2) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. (3) Sollte während der Bewilligungsperiode ein Träger die Arbeit einstellen müssen, kann ein anderer Träger, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 1 zwar erfüllt hat, aber wegen der begrenzten Trägeranzahl zunächst nicht ausgewählt wurde, für den ehemaligen Träger bis zum Ende der jeweiligen Bewilligungsperiode nachrücken. Ein erneutes Auswahlverfahren ist nicht notwendig. Bei mehreren gleich geeigneten Trägern, die nachrücken könnten, entscheidet das Los. Die Bewilligungsstelle hat dem nachrückenden Träger die Entscheidung nach § 8 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen. ### § 11 Kontrolle der Zuschussverwendung (1) Die Träger haben der Bewilligungsstelle bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Zwischenbericht für das vorausgehende Kalenderjahr vorzulegen. Hierfür ist eine einheitliche Vorlage der Bewilligungsstelle zu nutzen. (2) Die Träger haben die Ausgaben gegenüber der Bewilligungsstelle quartalsmäßig zu belegen. Die Art der Nachweisführung sowie die Anforderungen an die einzureichenden Belege legt die Bewilligungsstelle im Verwaltungsakt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 fest. Die Bewilligungsstelle prüft die eingereichten Belege auf die rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses. Die Bewilligungsstelle kann weitere Nachweise beim Träger anfordern. (3) Die Träger sind verpflichtet, Prüfungen über die wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die Bewilligungsstelle zu unterstützen und auch vor Ort zuzulassen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Unterlagen einzureichen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen. (4) Die Träger haben die Originalbelege ihrer Ausgaben sowie alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von Satz 1 unberührt. ### § 12 Datenerhebung (1) Die Bewilligungsstelle erhebt bei den Trägern regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die wirtschaftlichen und die betrieblichen Verhältnisse der Träger. (2) Die Fachstelle erhebt bei den Trägern quartalsweise nicht personenbezogene Daten über die Beratungszahlen, die Beratungsanlässe und die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen sowie soweit möglich Daten zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltszweck der beratenen Drittstaatsangehörigen. ### § 13 Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen (1) Die Träger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche, für den Zuschuss relevante Änderung eintritt. (2) Die Träger sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung des Beratungsangebots mitzuwirken. (3) Der Bundesrechnungshof sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind berechtigt, beim Träger die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu prüfen. Die §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung bleiben davon unberührt. ### § 14 Evaluation Das Beratungsangebot und die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 5 werden bis zum 31. Dezember 2030 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Die Durchführung der Evaluation kann auf einen Dritten übertragen werden. Der mit der Evaluation betrauten Stelle ist Einblick in die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. ### § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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