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Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

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Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/dbseeluftabkg_pan/xml.zip
Name
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
Reference number
dbseeluftabkg_pan
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Panama-Stadt am 21. November 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 8 Absatz 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.