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Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands
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Tenth Pension Adjustment Act
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Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
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Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
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Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
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Farm Sustainability Data Network Regulation
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Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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Supply Chain Due Diligence Act
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Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
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Net-Zero Industry Act
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Renewable Energy Directive II
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Renewable Energy Directive III
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# Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands ### § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die - - im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder - - als Ausgleich für die Region Bonn oder - - entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission erfolgen. ### § 2 Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung (1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: - a) - 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise anzuwenden, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf Grund der Verlegung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme nicht wirksam wird. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte umziehen will. Die Umzugskostenvergütung ist nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der in Satz 1 genannten Personalmaßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und nicht umziehen will. - 2. Liegen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, ist die Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen. - b) § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt angewendet:Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein Jahr verlängern. (2) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: - a) § 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung ist wie folgt anzuwenden:Die Leistungen der Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes können in sinngemäßer Anwendung der Trennungsgeldverordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei Jahre gewährt werden. - b) § 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in denen Trennungsgeld nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt wird, wie folgt anzuwenden: - 1. Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt. - 2. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß mehrere Personen gemeinsam eine Reisebeihilfe in Anspruch nehmen können, wenn der Berechtigte vorher eine entsprechende Anzahl von Heimfahrten nicht in Anspruch genommen hat. - 3. Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die entstandenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort zum Wohnort und zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet. Daneben werden die entstandenen billigsten Bettplatz- und Liegeplatzzuschläge erstattet. - 4. Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit nicht genutzt werden konnte, als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten von dem dem Dienstort nächstliegenden Flughafen zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein niedrigsten Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort größer ist als zum nächstliegenden Flughafen. Für die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1. - 5. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt. Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1. (3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung können die notwendigen, entstandenen Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Einzelfällen im Einvernehmen mit der obersten Bundesbehörde erstattet werden. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften zur Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes. ### § 3 Vorübergehende geringerwertige Verwendung Einem Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verlegung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund der Verlegung von Behörden nach § 1 zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt wird. ### § 4 Ausgleichsregelungen (1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2. (2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer anderen Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfängers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen. Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. ### § 5 Stellenobergrenzen In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt. ### § 6 Teilzeitbeschäftigung (1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige vollzeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen. (2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. ### § 7 Beurlaubung (1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige Dienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von bis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf Antrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt. (3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig. Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt; § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. ### § 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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