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Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
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# Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung ### § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung). ### § 2 Zuständige Behörde; Aufgaben (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung. (2) Die Bundesnetzagentur - 1. ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenverordnung; dies umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Durchführung der Datenverordnung, die Bearbeitung allgemeiner und besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung, - 2. informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und 8 sowie nach Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten Ablehnungen, - 3. lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, - 4. gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen, - 5. übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen, - 6. fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern, - 7. fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der Datenverordnung und - 8. prüft Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes nach Kapitel V der Datenverordnung; die Zuständigkeit für die Prüfung der Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder verbleibt bei den jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen. ### § 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist abweichend von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung die für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen. (2) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aus der Datenverordnung und aus diesem Gesetz kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung sowie nach diesem Gesetz in allen Fragen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten. (3) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften fest, dass ihre oder seine Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist, so beteiligt sie oder er die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung. (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung oder nach diesem Gesetz fest, dass ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordert, so beteiligt sie die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und stellt ihr oder ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Verfahrensunterlagen zur Verfügung. (5) Die Bundesnetzagentur ist an die Ergebnisse der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebunden. Im Fall einer Beteiligung nach Absatz 4 sind die Ergebnisse nach Satz 1 Bestandteil der verfahrensabschließenden Entscheidung der Bundesnetzagentur und können nur gemeinsam mit dieser Entscheidung angefochten werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zu einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung notwendig beizuladen. (6) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Datenverordnung erforderlich ist, dürfen die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten. ### § 4 Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse arbeiten die Bundesnetzagentur und die von ihr beteiligten Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können. (2) Die Bundesnetzagentur trifft bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung abschließende Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung im Benehmen mit den jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffenen oberen Bundesbehörden. Hierfür ist erforderlich, dass die in Satz 1 genannten Behörden die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben, und dass die Bundesnetzagentur diese Stellungnahmen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung würdigt. Es ist nicht erforderlich, sich mit den in Satz 1 genannten Behörden ins Benehmen zu setzen, wenn deren Auffassungen bekannt sind oder sich aus einem gleichgelagerten Fall oder einer Handlungsempfehlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ergeben. Die Bundesnetzagentur kann sich bei Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung mit weiteren Behörden ins Benehmen setzen. (3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Datenverordnung erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur und die anderen Behörden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten. ### § 5 Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anforderungen an eine Streitbeilegung nach der Datenverordnung und nach diesem Gesetz erfüllt. (2) Der Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erforderlich sind. Die Streitbeilegungsstelle hat die Bundesnetzagentur unverzüglich über alle nachträglich eintretenden Tatsachen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 5 der Datenverordnung betreffen, zu unterrichten. (3) Die Bundesnetzagentur führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen. Sie übermittelt der Europäischen Kommission regelmäßig den aktuellen Stand des Verzeichnisses der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen. (4) Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung beschränkt erteilen, insbesondere im Hinblick auf das nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung erforderliche Fachwissen. (5) Die Bundesnetzagentur kann eine Zulassung nach Absatz 1 ganz oder teilweise widerrufen oder nachträglich ändern oder eine Zulassung nach Absatz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen sowie Nebenbestimmungen ändern, soweit dies aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen erforderlich ist, um die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen durch die Streitbeilegungsstelle weiterhin zu gewährleisten. (6) Die Bundesnetzagentur kann eine befristete Zulassung verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Absatz 1 vorliegen. (7) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden von der Streitbeilegungsstelle über den Beginn und den Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens informiert. Die Streitbeilegungsstelle hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur die zur Erfüllung der dieser nach der Datenverordnung zugewiesenen Aufgaben und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die für die Ausübung der Datenschutzaufsicht erforderlichen Informationen, jeweils einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (8) Die Bundesnetzagentur erhebt für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Absatz 1 eine Gebühr. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gebühren nach Satz 1 durch eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. ### § 6 Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der Datenverordnung, insbesondere für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14. ### § 7 Ermittlungen (1) Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung der Datenverordnung und dieses Gesetzes darf die Bundesnetzagentur alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. (3) Über die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und der Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen und den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben. (4) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht. ### § 8 Auskunftserteilung (1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur - 1. die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und - 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen. (2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. ### § 9 Durchsetzung von Verpflichtungen (1) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der Anforderungen der Datenverordnung aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung oder von Amts wegen und setzt diese durch. (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verpflichtungen nach der Datenverordnung nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur sie auf, der Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich abzuhelfen. Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden. (3) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn die natürliche oder juristische Person dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. (4) Die Bundesnetzagentur kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. (5) Ist eine Streitfrage Gegenstand von drei oder mehr Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung, so kann die Bundesnetzagentur eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Auf Verlangen oder mit Zustimmung der Beschwerdeführer kann die Bundesnetzagentur auch mehrere Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung zu einem Verfahren zusammenfassen. (6) Die Durchsetzung einer Anordnung oder einer Untersagung nach Absatz 3 richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden kann. ### § 10 Geschäftsgeheimnisse Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile der Informationen zu kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden Kennzeichnungen vorgenommen, so müssen die Personen zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Wird keine zusätzliche Fassung vorgelegt, so kann die Bundesnetzagentur von der Zustimmung der Personen zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Bundesnetzagentur die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die Personen, die nach Satz 1 zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, hören. ### § 11 Vorläufige Anordnungen Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen. ### § 12 Verfahrensabschluss; Gebühren (1) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevollmächtige im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu. Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung bleibt unberührt. (2) § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. (3) Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass - 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und - 2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: - a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, - b) die Rechtsbehelfsbelehrung und - c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite. Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung nach Satz 2 als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. ### § 13 Information der Öffentlichkeit (1) Die Bundesnetzagentur soll der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für unmittelbar von der Datenverordnung Betroffene, Hersteller, Nutzer oder Dritte, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können. Die Bundesnetzagentur wertet die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen regelmäßig aus und unterbreitet Vorschläge zur Beschleunigung und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden; hierbei wird sie von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt. (2) Die Bundesnetzagentur erarbeitet und veröffentlicht insbesondere Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung. Sie berücksichtigt dabei Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Datenverordnung der Europäischen Kommission und des Europäischen Dateninnovationsrates. (3) Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder geistige Eigentumsrechte handelt. Die Einleitung von Verfahren sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung einschließlich der Begründungen dieser Entscheidungen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. ### § 14 Elektronische Kommunikation (1) Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen, Informationen und Dokumente sicherstellen. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. (2) Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch erfolgen. ### § 15 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer - 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Bundesnetzagentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder - 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er - 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt, - 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, - 3. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt, - 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht, - 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 6. entgegen Artikel 4 Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt, - 7. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet, - 8. entgegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt, - 9. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen, - 10. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, - 11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt, - 12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt, - 13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt, - 14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen, - 15. entgegen Artikel 9 Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, - 16. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt, - 17. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, - 18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt, - 19. entgegen Artikel 23 Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt, - 20. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, - 21. entgegen Artikel 26 bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, - 22. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt, - 23. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet, - 24. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert, - 25. entgegen Artikel 31 Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - 26. entgegen Artikel 37 Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder - 27. entgegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste beauftragt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 entsprechend der mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke und Bedingungen verarbeitet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 6, 7, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 8, 10, 11, 14, 16 bis 19, 22, 23 und 25 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gesamtumsatz nach Absatz 5 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. ### § 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
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