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Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
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Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
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Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
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Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
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Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
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Environmental Impact Assessment Directive
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Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Sustainability Risks Delegated Regulation
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Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
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Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
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Marine Strategy Framework Directive
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Nutrition and Health Claims Regulation
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Net-Zero Industry Act
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Packaging and Packaging Waste Directive
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Packaging and Packaging Waste Regulation
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Preventive Systems Manual
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Renewable Energy Directive III
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Single-Use Plastics Directive
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Unfair Commercial Practices Directive
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Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
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Whistleblower Protection Directive
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gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
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# Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse ### § 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind - 1. Milcherzeugnis: ein Milcherzeugnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Milchproduktqualitätsverordnung, - 2. Markenbutter: Markenbutter im Sinne des § 15 Absatz 1 der Milchproduktqualitätsverordnung, - 3. Käse: Käse im Sinne des § 26 der Milchproduktqualitätsverordnung. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner - 1. Hersteller: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern, - 2. Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Herstellern Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker liefern, - 3. Händler: Unternehmen, die Markenbutter, Käse oder andere Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Verpacker, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale zu sein. ### § 2 Bildung von Notierungskommissionen (1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktverlaufes (Notierung) können für folgende Gebiete von zu dem jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notierungskommissionen mit den erforderlichen Einrichtungen (Notierungseinrichtungen) gebildet werden: - 1. für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen und - 2. für das Gebiet der übrigen Länder. (2) Eine Notierungskommission kommt zustande, wenn sich so viele Länder eines in Absatz 1 beschriebenen Gebietes an der Bildung der jeweiligen Notierungskommission beteiligen, dass mindestens 75 Prozent der in dem Gebiet hergestellten Menge des zu notierenden Erzeugnisses erfasst werden, und die beteiligten Länder den Sitz der Kommission vereinbaren. (2a) Die Länder, in denen die Notierungskommissionen ihren Sitz haben, können im Einvernehmen mit den anderen Ländern vereinbaren, dass eine Notierungskommission die Notierung für beide in _Abatz_ 1 genannten Gebiete vornimmt. (3) Jede Notierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in dem die Notierungskommission ihren Sitz hat (zuständige Behörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Länder herbei, die an der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a teilnehmen (beteiligte Behörden). (4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im Rahmen der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a. ### § 3 Zusammensetzung der Notierungskommissionen (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der Händler sowie der Verarbeiter und Verpacker (Käufer) und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen (Verkäufer) sein müssen. Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden die Zahl der Mitglieder. (2) Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder dem Fachhandel tätig sein. Sie werden von der zuständigen Behörde für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre bestellt. Vor der Bestellung sollen die in den beteiligten Ländern vertretenen Verbände der Käufer und Verkäufer gehört werden. (3) Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit der Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht jedoch Käufer oder Verkäufer sein. Er wird von den Mitgliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt und von der zuständigen Behörde bestellt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. (4) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind mindestens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestellen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitgliedschaft in der Notierungskommission ist ehrenamtlich. Bei Beginn der Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen zur gewissenhaften Ausübung und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die den §§ 84 bis 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden. ### § 4 Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften (1) Jede Notierungskommission notiert die Preise nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann. Die Preise der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche notiert werden. Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Er kann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional geltenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen. (2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Beauftragte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben. (3) Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Unterstützung eines eingebrachten Antrages. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Personen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis enthält. ### § 5 Inhalt und Veröffentlichung der Notierung (1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen. (2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden. Eine Festlegung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, sofern für Milcherzeugnisse Meldungen in der Marktordnungswaren-Meldeverordnung geregelt sind. (3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest - 1. die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen, - 2. den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte, - 3. die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt, - 4. die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muss, und - 5. die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden. (4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen. ### § 6 Repräsentative Preisermittlung (1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermittlung sind als solche zu kennzeichnen. (4) Die Notierungseinrichtungen haben die Preise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umgehend als "repräsentative Preise der Notierungseinrichtung für ... in ..." zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen. ### § 6a Repräsentative Preiserhebung (1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen der Hersteller die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend. (2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen. ### § 7 Preisermittlung für das Bundesgebiet Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet. ### § 8 Verschwiegenheit Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. ### § 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. ### § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) ### Anlage I (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)Liste für Preisnotierungen (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) - 1. Markenbutter - – geformt in Alu-Folie, 250 g - – lose in 25 kg-Blocks - 2. Käse - – Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett i. Tr. - – Edamer 40 % Fett i. Tr. - – Emmentaler 45 % Fett i. Tr. ### Anlage II (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)Liste für die repräsentative Preisermittlung (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) - 1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität - 2. Vollmilchpulver - 3. Molkenpulver ### Anlage III (zu § 6a Absatz 1 Satz 1)Liste für die repräsentative Preiserhebung (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1024; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) - 1. Käse - – Magerquark - – Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr. - 2. Kasein
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