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Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2002

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https://www.gesetze-im-internet.de/bsg_2002/xml.zip
Name
Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2002
Reference number
bsg_2002
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German Federal Law
Publish date
-
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-
Language
de
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Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2002

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2002 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.

§ 2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2002 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2002

| 1. | in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung |
|   | a) | von Entgeltpunkten in Beiträge | 5446,9380, |
|   | von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge | 4545,5545, |
| b) | von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen |
|   | in Entgeltpunkte | 0,0001835894, |
|   | von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) | 0,0002199952, |
| 2. | in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung |
|   | a) | von Entgeltpunkten in Beiträge | 7243,5720, |
|   | von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge | 6044,8736, |
| b) | von Beiträgen in Entgeltpunkte | 0,0001380534, |
|   | von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) | 0,0001654294. |

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

§ 3 Zahlungen für Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von 11.614.934.173 Euro.