Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
FSDN Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
WEEE Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
flgdv_1
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
gkvnog_1
2023/1115
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
First SGB XI Amendment Act
geb_udearbbv_10
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland ### Eingangsformel Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637), zuletzt geändert durch § 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: ## Erster Titel Zusammentreffen saarländischer Vorauszahlungen mit saarländischer Unterhaltshilfe und mit Kriegsschadenrente ### § 1 Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Umstellung der saarländischen Unterhaltshilfe (§ 27 LA-EG-Saar) (1) Sind Vorauszahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes (saarländische Vorauszahlungen) vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz (saarländische Unterhaltshilfe) gewährt worden, kann auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz umgestellt werden, auch wenn die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes übersteigen. (2) Wird die saarländische Unterhaltshilfe nach Absatz 1 auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umgestellt, kann daneben Entschädigungsrente gewährt werden, wenn - 1. die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes oder einen höheren anrechnungsfreien Zinszuschlag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 7. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1089), - 2. der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den auf volle 100 Deutsche Mark nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe erreicht. Für die Berechnung des vorläufigen Anrechnungsbetrags der Unterhaltshilfe gilt § 10 Abs. 4 der 16. LeistungsDV-LA. Für die Berechnung der Entschädigungsrente ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt. Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) übersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entsprechend anzuwenden. (3) Wird die saarländische Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente allein umgestellt, ist die Entschädigungsrente von dem Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt. § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind entsprechend anzuwenden. (4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind die saarländischen Vorauszahlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gegenübersteht. ### § 2 Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente (1) Die saarländischen Vorauszahlungen sind bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im Zeitpunkt ihrer Gewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre. (2) Soweit saarländische Vorauszahlungen der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach Absatz 1 entgegenstehen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht; hierfür gilt § 278a Abs. 6 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. Ist der Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe vor der Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gestellt worden, so wirkt ein innerhalb eines Jahres nach der Zuerkennung gestellter Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen, auf den Zeitpunkt des ersten Antrags zurück; die Jahresfrist endet nicht vor dem 31. Mai 1972. ### § 3 Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt. ### § 4 Reihenfolge der Anrechnung Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an saarländischer Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente und saarländischen Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung gilt § 8 der 16. LeistungsDV-LA nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: - 1. In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 sind, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung durch die Gewährung von Unterhaltshilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nicht in voller Höhe vorläufig in Anspruch genommen ist, zunächst die Vorauszahlungen auf den nicht vorläufig in Anspruch genommenen Teil der Hauptentschädigung anzurechnen; dabei sind §§ 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden. Soweit die Vorauszahlungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 nicht nach Satz 1 angerechnet werden können, sind sie im Anschluß an die Unterhaltshilfe anzurechnen; die gleiche Reihenfolge gilt für die Fälle des § 1 Abs. 3. - 2. In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind §§ 13 und 8 Nr. 4 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden. Wird außer den Vorauszahlungen noch ein Teil des Mindesterfüllungsbetrags nach § 3 gewährt, ist dieser in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 im Anschluß an die Vorauszahlungen anzurechnen. ## Zweiter Titel Zusammentreffen von Aufbaudarlehen mit saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente ### § 5 Reihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen (1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz) und saarländische Vorauszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saarländischen Vorauszahlungen Vorrang vor der Anrechnung der Aufbaudarlehen. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden saarländische Vorauszahlungen, die vor einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zinszuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlungen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, werden auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhältnis angerechnet, in dem Grundbetrag und Zinszuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander stehen. ### § 6 Reihenfolge der Anrechnung von Darlehen, saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente Sind neben Aufbaudarlehen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarländische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, gilt für die Reihenfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes; für das Verhältnis der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen zueinander gilt § 5. ## Dritter Titel Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen ### § 7 Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an den Erblasser (1) Ist ein unmittelbar Geschädigter vor dem 1. April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, die aus Schäden des Erblassers in der Person seiner Erben am 1. April 1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen, die an einen vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, auf die in der Person der weiteren Erben am 1. April 1952 entstandenen Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen. (2) Auf den nach dem 31. März 1952 ererbten Anspruch auf Hauptentschädigung sind, gegebenenfalls nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarländischen Vorauszahlungen anzurechnen, die für Schäden des unmittelbar Geschädigten an den am 1. April 1952 Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berechtigte von mehreren Personen beerbt worden, sind die saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen an nach dem 31. März 1952 verstorbene Erben des Berechtigten bei deren Erben anzurechnen. ### § 8 Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben (1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, werden angerechnet, - 1. wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist, - 2. wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung. (2) ### § 9 Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung Sind in der Person eines am 1. April 1952 Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung aus eigenen Schäden und aus Schäden eines oder mehrerer vor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden, sind saarländische Vorauszahlungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auf die Summe der Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung nur aus Schäden mehrerer vor dem 1. April 1952 verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden sind. ## Vierter Titel Sonstige und Schlußvorschriften ### § 10 Ausschlußfristen für Anträge nach saarländischen Vorschriften (1) Für Kriegssachschäden an Hausrat, die in der Zeit vom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können Anträge auf Feststellung nach den Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden. (2) Anträge auf Gewährung von Leistungen für Hausratverluste nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland) können nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden. ### § 11 Anwendungszeitpunkt Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden. ### § 12 Anwendung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin. ### § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Cancel
Delete this source