Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin*)
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin ### Eingangsformel Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen, - 2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 3. Herstellen von Dauben und Böden, - 4. Fertigen von Reifen, - 5. Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten, - 6. Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten, - 7. Einbauen von Armaturen und Zubehör, - 8. Behandeln von Oberflächen, - 9. Durchführen von Montagearbeiten, - 10. Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, - 6. Betriebliche und technische Kommunikation, - 7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, - 8. Kundenorientierung, - 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. ### § 4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ### § 5 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) berufsbezogene technische Unterlagen anwenden, - b) Zeichnungen anfertigen und anwenden, - c) Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden, - d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben, - e) Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen, - f) Reifen fertigen, - g) einen geraden offenen Holzbehälter herstellen, - h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, - i) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann; - 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden. ### § 6 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: - 1. Planung und Herstellung, - 2. Reparatur und Oberflächenbehandlung, - 3. Konstruktion und Technologie, - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben: - 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) technische Unterlagen anwenden, - b) Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen, - c) Konstruktionen und Material festlegen, - d) Verbindungstechniken festlegen und anwenden, - e) bauchige, geschlossene Behälter herstellen, - f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, - g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowie - h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen kann; - 2. dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen; - 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; - 4. die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben: - 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Schäden feststellen, - b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen, - c) defekte Teile ersetzen sowie - d) Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandeln kann; - 2. dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen; - 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren; - 4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden. (5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben: - 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er - a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, - b) Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen, - c) Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowie - d) technische Unterlagen erstellen kann; - 2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: - 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 7 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1. | Prüfungsbereich Planung und Herstellung | 40 Prozent, | | 2. | Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung | 20 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie | 30 Prozent, | | 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. | (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. ### § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren. ### § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1253) außer Kraft. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin (Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1.–18. Monat | 19.–36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden - b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen - c) Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern - d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e) Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden - f) Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern - g) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern - h) Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - i) Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden - j) Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 10 | | | 2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten - c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen - d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen - e) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern - g) Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten | 8 | | - h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen - i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten - j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben | | 5 | | 3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden - b) Fügemodelle anfertigen - c) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten - d) Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen 12 | | - e) Risse und Schablonen anfertigen - f) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten | | 12 | | 4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang - b) Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen - c) Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden | 6 | | | 5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a) Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten - b) Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen - c) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten - d) Innen- und Außenoberflächen glätten - e) Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden - f) Böden einbinden und abdichten - g) Holzgefäße mit Reifen abbinden - h) Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen | 18 | | - i) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten - j) Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen - k) Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen - l) Fassköpfe maschinell bearbeiten | | 12 | | 6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren - b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen - c) Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten - d) defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen - e) Produkte transportieren und lagern | | 8 | | 7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen - b) Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten - c) Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten | | 4 | | 8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a) Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen - b) Holzoberflächen vorbehandeln | 5 | | - c) Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten - d) Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen - e) Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten - f) Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen 7 | | 9 | Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden - b) Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen - c) Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen - d) vorgefertigte Behälter aufstellen - e) Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen | | 7 | | 10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen - b) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen - c) Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen | | 6 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | | --- | --- | --- | --- | | 1.–18. Monat | 19.–36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern - c) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen - d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen - e) Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagern - f) Arbeitsschritte festlegen - g) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen | 4 | | - h) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen - i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | | 4 | | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen - b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - c) Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeitsbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren | 4 | | - d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden - e) Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | | 4 | | 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden - b) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwenden - c) Richtlinien und Normen anwenden | 4 | | | 8 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen | 3 | | - b) Erzeugnisse präsentieren - c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden - d) Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hinsichtlich der Realisierung beraten - e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren - f) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit beurteilen - g) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechtsformen unterscheiden | | 6 | | 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellen - b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - d) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren | 4 | | - e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | | 3 |
Cancel
Delete this source