Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/bmvbsbnichtrschgzustv/xml.zip
- Name
- Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
- Reference number
- bmvbsbnichtrschgzustv
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
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- Language
- de
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Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340, 1999 I S. 1237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:
- – Kraftfahrt-Bundesamt,
- – Luftfahrt-Bundesamt,
- – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
- – Eisenbahn-Bundesamt,
- – Bundeseisenbahnvermögen,
- – Deutscher Wetterdienst,
- – Bundesanstalt für Straßenwesen,
- – Bundesamt für Logistik und Mobilität,
- – Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- – Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf
- 1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,
- 2. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,
- 3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und
- 4. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in
- 1. Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;
- 2. Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. September 2007 in Kraft.