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Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Overview

Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/erpb_rgschg_2/xml.zip
Name
Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft
Reference number
erpb_rgschg_2
Regulation crawler
German Federal Law
Publish date
-
Updated date
-
Language
de
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Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

§ 1

(1) Der in § 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 6. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 365) festgesetzte Betrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark wird um zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens auf vierhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.

(2) Die gemäß vorstehenden Vorschriften zu übernehmenden Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befugnisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit gemeinsam ausgeübt.

§ 2

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.