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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin*
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin ### Eingangsformel Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### Inhaltsübersicht ## Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. ### § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. ### § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: - 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen, - 2. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen, - 3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten, - 4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, - 5. Herstellen von Verbindungen, - 6. Herstellen von Oberflächen, - 7. Herstellen von Bogenstangen, - 8. Herstellen von Bogenfröschen, - 9. Herstellen von Bogenbeinchen, - 10. Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen, - 11. Spielfertigmachen von Bögen und - 12. Reparieren von Bögen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, - 6. betriebliche und technische Kommunikation, - 7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, - 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und - 9. Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen. ### § 5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. ### § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ## Abschnitt 2 Zwischenprüfung ### § 7 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ### § 8 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 9 Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt. (2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen, - 2. Arbeitsschritte zu planen und festzulegen, - 3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten, - 4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, - 5. Maße und Konturen zu übertragen, - 6. passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten, - 7. Oberflächen vorzubehandeln, - 8. Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen, - 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und - 10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden. ## Abschnitt 3 Gesellenprüfung ### § 10 Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. ### § 11 Inhalt Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 12 Prüfungsbereiche Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Herstellen eines spielfertigen Bogens, - 2. Durchführung von Teilarbeiten, - 3. Planung und Konstruktion sowie - 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ### § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens (1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, - 2. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen, - 3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln, - 4. technische Unterlagen zu erstellen, - 5. Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen, - 6. Oberflächen zu gestalten und herzustellen, - 7. Bögen spielfertig zu machen, - 8. Bögen zu präsentieren, - 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten. ### § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Arbeitsschritte zu planen, - 2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, - 3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten, - 4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen, - 5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen, - 6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und - 7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: - 1. Fertigstellen einer Bogenstange, - 2. Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange, - 3. Ausarbeiten eines Bogenfrosches und - 4. Behaaren eines Bogens. Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten. ### § 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion (1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden, - 2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern, - 3. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen, - 4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen, - 5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen, - 6. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden, - 7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und - 8. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | Herstellen eines spielfertigen Bogens | mit 30 Prozent, | - 2. | Durchführen von Teilarbeiten | mit 30 Prozent, | - 3. | Planung und Konstruktion | mit 30 Prozent, | - 4. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn - 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ## Abschnitt 4 Schlussvorschriften ### § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. ### § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft. ### Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1284 - 1288) | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a) Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden - b) musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen - c) Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten | 3 | | - d) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen - e) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten - f) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen - g) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren | | 3 | | 2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen - b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen - c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen - d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen - e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen | 6 | | | 3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen - b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen - c) Spezialwerkzeuge herstellen - d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen - e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | | | 4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen - b) Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen - c) Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten - d) Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten - e) Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen - f) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren - g) Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten 13 | | | 5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen - b) Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen | 7 | | - c) Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen | | 4 | | 6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen - b) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln - c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden | 4 | | - d) Verzierungen anbringen - e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden - f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten - g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren - h) Auftragstechniken anwenden - i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | | 7 | | 7 | Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a) Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen - b) Hälse vorfertigen - c) Bogenstangen konisch hobeln - d) Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen - e) Bogenstangen erhitzen und biegen - f) Kopfplatten aufpassen und aufleimen | 21 | | - g) Hälse ausarbeiten - h) Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln - i) Kopfkästchen bohren und ausstechen - j) Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen | | 12 | | 8 | Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten | 2 | | - b) Froschrohlinge zurichten - c) metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen - d) Froschformen ausarbeiten | | 10 | | 9 | Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a) Beinchenrohlinge zurichten - b) Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen | | 6 | | 10 | Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a) Frösche auf Bogenstangen aufpassen - b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten - c) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren | | 6 | | 11 | Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a) Bögen behaaren - b) Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen - c) Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen - d) Bögen verkaufs- und versandfertig machen | | 10 | | 12 | Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen - c) Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern - d) historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen | | 12 | | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | | --- | --- | --- | --- | | 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung | | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegen - b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen - d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden - f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden | 3 | | - g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten - h) Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen - i) Liefertermine und -bedingungen beachten - j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | | 2 | | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen - b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten | 2 | | | 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a) Skizzen anfertigen und anwenden - b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen - c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4 | | | 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden - b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen - c) Zwischenkontrollen durchführen | 3 | | - d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren - e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden - f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen - g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | 3 | | 9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen - b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen - c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten | 2 | | - d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden - e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - f) Kundenkontakte auswerten - g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln - h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen - i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen | | 3 |
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