Emtract Ingest
API
EN
EN
DE
Dashboard
Regulations
Crawlers
Attributes
Topics
Home
/
Crawlers
/
German Federal Law
/
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
/
Edit regulation source
Edit regulation source
Source URL
Name
Reference number
Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
End-of-Life Vehicles Directive
Energy Taxation Directive
Energy Taxation Directive
Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
Environmental Crime Directive
Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
Energy Performance of Buildings Directive
First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
EU Ecolabel Regulation
Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
European Accessibility Act
European Climate Law
F-Gas Regulation
F-Gas Regulation
Food Information Regulation
Food Information Regulation
Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
Green Claims Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
Empowering Consumers for the Green Transition Directive
IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
flgdv_1
First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
geb_udearbbv_10
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
Regulation crawler
Dubai Sustainability
ELI Poland Sustainability
EU Regulations
EUR-Lex Crawl
EUR-Lex Sustainability Crawl
FramesCube Manual Requests
German Federal Law
Italy Sustainability
Manual
Poland Sustainability
Schokolade
UK Sustainability
Publish date
Updated date
Language
Markdown
# Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ### Eingangsformel Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: ## Abschnitt 1 Allgemeines ### § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: - 1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist; - 2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer - a) serologischen oder klinischen Untersuchung oder - b) pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt; - 3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann. ## Abschnitt 2 Allgemeine Schutzmaßregeln ### § 2 Impfungen und Heilversuche Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. ### § 3 Untersuchungen Die zuständige Behörde kann anordnen, dass - 1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden, - 2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. ### § 3a Veranstaltungen mit Einhufern (1) Wer eine überregionale Veranstaltung durchführt, bei der Einhufer verschiedener Bestände zusammenkommen, hat ein Register der zu der Veranstaltung verbrachten Einhufer zu führen. Das Register muss von jedem dieser Einhufer folgende Angaben enthalten: - 1. den Namen des Einhufers, - 2. die Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1), - 3. den Namen und die Anschrift des Halters, - 4. den Standort der Haltung oder des Betriebes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung. § 44b der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Register nach Satz 1 vorzulegen. (2) Für die Führung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. Für die Aufbewahrung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung entsprechend. ## Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln ## Unterabschnitt 1 Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut ### § 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüglich eine klinische und serologische Untersuchung des seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an. (2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen durch. Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf - 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutarmut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist, - 2. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein können, und - 3. die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betroffenen Betriebes zu anderen Einhufern. ### § 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich - 1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aufzustallen, - 2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den übrigen Einhufern zu versorgen, - 3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen, - 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. (2) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. (3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ### § 6 Reinigung und Desinfektion Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchgeführt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung oder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind, - 1. zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixierung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, - 2. sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, - 3. Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu beseitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer verunreinigte Flächen und Gegenstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfizieren. ## Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut ### § 7 Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt. ### § 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt, ordnet die zuständige Behörde - 1. die klinische und serologische Untersuchung aller Einhufer des betroffenen Betriebes, - 2. im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine virologische oder serologische Untersuchung der verendeten oder getöteten Einhufer auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 5 und 6 gelten entsprechend. (2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen. (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern und deren unschädliche Beseitigung einschließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an, soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut erforderlich ist. (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 absehen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissenschaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. ### § 9 Ansteckungsverdacht (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurück, so ist die serologische Untersuchung frühestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an. (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend. (3) (weggefallen) ### § 10 Sperrbezirk (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern und blutsaugenden Insekten, natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer gehalten werden oder sonstige Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht. (2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – Sperrbezirk“ an. (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk - 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der - a) gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungsrichtung und des Standortes, - b) verendeten oder erkrankten Einhufer sowie jede Änderung anzuzeigen und - 2. sämtliche Einhufer aufzustallen. (4) Die zuständige Behörde führt innerhalb von sieben Tagen eine klinische und eine serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer durch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden. (5) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. (6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. (7) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entsprechend. (8) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. (9) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks teilnehmen. (10) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden. ### § 11 Desinfektion (1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde - 1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst insektenfrei zu machen, - 2. den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen, zu desinfizieren und anschließend mindestens vier Wochen zu lagern, - 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren, - 4. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Betriebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben. ### § 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn - 1. - a) alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind oder - b) die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Einhufern des Bestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdächtigen Erscheinungen festgestellt worden sind und nach Entfernung der seuchenkranken oder -verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von drei Monaten entnommenen Blutproben serologisch mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind, und - 2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist. (3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut hat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige des Verdachts eine serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. ### § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, - 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt, - 3a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Register nicht führt, - 4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, - 5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, - 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt, - 7. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder - 8. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt. ### § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, außer Kraft. ### Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Cancel
Delete this source